Art. 41 · Klein- und Anbauten
BZO Buchs · S. 50 · Original-PDF
In allen Bauzonen ist der Grenzbau für Klein- und Anbauten im Sinne von § 2a ABV bis auf 7,0 m Länge gestattet. Ansonsten gilt für Klein- und Anbauten ein minimaler Grenzabstand von 2,5 m.
44 WEGLEITUNG zu Art. 42 Zu Ziff. 1: Ein Strassenabstand führt in der Zentrums- und Kernzone zu ortsbildfremden Lösungen, weshalb in diesen Zonen näher an die Strassengrenze gebaut werden kann. Das Mass ist mit der Baubehörde zu bestimmen.
zu Art. 43 Gemäss der Verfügung 0825/21 des ARE ist Art. 43 Ziff. 1 von der Genehmigung ausgenommen, da der Gemeinde gemäss § 275 Abs. 4 PBG diesbezüglich keine Regelungskompetenz zukommt. Das Attikageschoss muss gemäss § 275 Abs. 4 PBG bei den fiktiven Traufseiten gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um das halbe Mass seiner Höhe zurückversetzt sein. Die Gesamtbreite von Dachaufbauten bei Attikageschossen darf weiter höchstens 2/5 der Fassadenlänge betragen. zu Art. 44 Die Flachdachbegrünung leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Siedlungsökologie und hilft mit, bei Spitzenniederschlägen das Kanalisationsnetz zu entlasten. Eine Flachdachbegrünung ist auch in Kombination mit Solaranlagen umzusetzen.
Kombination von Solaranlagen und Dachbegrünung (ewz-Unterwerk Oerlikon, Quelle: ewz)
45 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.