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Art. 40 · Mehrlängenzuschlag/Fassadenlänge

BZO Buchs · S. 50 · Original-PDF

1. In den Wohnzonen erhöht sich bei einer Fassadenlänge von mehr als 12,0 m der kleine Grundabstand um 1/3 der Mehrlänge, jedoch höchstens bis auf das Mass des grossen Grundabstands. 2. Wenn der Gebäudeabstand benachbarter Hauptgebäude 7,0 m unterschreitet, werden deren massgeblichen Fassadenlängen zusammengerechnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.