← BZO Buchs · Inhaltsverzeichnis

Art. 35 · Einfriedungen und Mauern

BZO Buchs · S. 46 · Original-PDF

1. Mauern, namentlich Stützmauern und geschlossene Einfriedungen, dürfen gegenüber Strassen und Wegen in der Regel max. 2,0 m hoch in Erscheinung treten. Höhere Mauern sind durch Abstufung oder Abtreppung zu gliedern und möglichst zu begrünen. 2. Terrainaufschüttungen und Mauern in der Umgebung von mehr als 1,5 m Höhe sind auszustecken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.