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Art. 15 · Bau- und Nutzweise

BZO Buchs · S. 24 · Original-PDF

1. Zulässig sind Wohnungen sowie höchstens mässig störende Betriebe. 2. Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:

a)Fassadenhöhe (generelles Mass) max. 14,7 m

b)Grünflächenziffer mind. 30 %

c)Vollgeschosse max. 4

d)Dachgeschosse max. 1

e)Attikageschosse max. 1 f) Anrechenbares Untergeschoss max. 1

g)Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. 3. Der Grenzbau ist gestattet. 4. Das Erdgeschoss darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. 5. Die Fassadenhöhe gemäss Art. 15 Ziff. 2 lit. a) BZO darf um folgende Masse erhöht werden, wobei kein Mehrhöhenzuschlag zu beachten ist: Voraussetzung Zuschläge

a)bei offenen oder verglasten AbsturzsicheZuschlag Fassadenhöhe um max. 1,0 m rungen (Geländer), die in der Fassadenflucht angeordnet sind

b)bei Attikageschossen Zuschlag Fassadenhöhe um max. 3,3 m, wobei dieses Mass zugleich als Gesamthöhe gilt

c)bei Bauten mit einem Schrägdach Zuschlag Fassadenhöhe auf der Giebelseite um max. 5,0 m

18 WEGLEITUNG zu Art. 16 Zu Ziff. 1: Die Messweise der Grundmasse ist kantonal geregelt. Im Anhang sind die erläuternden Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen illustriert. Die Abstände von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen sind in der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung (Abstände zu Strassen) und im EGZGB (Abstände zu Nachbargrundstücken) geregelt.

Zu Ziff. 2: Erhöhung Fassadenhöhe siehe Skizze zur Fassadenhöhe im Anhang

lit. a): Mit dem Zusatz werden transparente Absturzsicherungen bei Attikageschossen ermöglicht, die gemäss der neuen Messweise im PBG zur Fassadenhöhe zählen.

lit. b): Dies entspricht der Regelung gemäss § 280 Abs. 2 PBG, wobei präzisiert wird, dass diese Fassadenhöhe zugleich als Gesamthöhe nicht überschritten werden darf.

19 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020 4. Wohnzonen und Wohnzone mit Gewerbeerleichterung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.