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Art. 10 · Ortsbildrelevante Fassadenstellung
BZO Buchs · S. 20 · Original-PDF
Um-, Ersatz- und Neubauten haben die im Kernzonenplan bezeichneten ortsbildrelevanten Fassadenstellungen zu übernehmen, wobei geringfügige Abweichungen zulässig sind. Grössere Abweichungen können, gestützt auf Art. 14, bewilligt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.