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Art. 604 · Aufzuhebendes Recht

BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 24 · Original-PDF

1Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Teilgrundordnung "weiteres Stadtgebiet" werden die Pläne, Reglemente und Vorschriften gemäss Anhang 5 aufgehoben. Vorbehalten bleiben die in den Teilzonenplänen "weiteres Stadtgebiet" von der Genehmigung ausgenommenen Gebiete. 24 Stadt Nidau 720.1 Anhänge Anhang 1: Grundsätze zu Art. 401 TBR, Zonen mit Planungspflicht (ZPP) Anhang 2: Netzplan Langsamverkehr Anhang 3: Konsultationsbereich «Störfallvorsorge» und «empfindliche Einrichtungen» Anhang 4: Rechtskräftige besondere baurechtliche Grundordnungen innerhalb Perimeter der Teilgrundordnung «weiteres Stadtgebiet» Anhang 5: Aufzuhebendes Recht gemäss Art. 604 TBR Anhang 6: Vorschriften zum Uferschutzplan Nidau-Büren-Kanal 25 720.1 Stadt Nidau Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 21.08.2019 keine Angabe Erlass Erstfassung 26 Stadt Nidau 720.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 21.08.2019 keine Angabe Erstfassung 27 Stadt Nidau • Baurechtliche Teilgrundordnung weiteres Stadtgebiet • Teilbaureglement Anhang 1 Anhang 1 zum Teilbaureglement weiteres Stadtgebiet Grundsätze zu Art. 401 TBR, Zonen mit Planungspflicht (ZPP)

ZPP Gotthelfstrasse Planungszweck - Realisierung einer qualitativ hochwertigen, dichten Wohnüberbauung mit zusätzlichen gemeinschaftlichen Mischnutzungen auf Niveau Stadt.

–Bereitstellen von verschiedenen Wohnungsgrössen und –typen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Wohnformen (z. B. altersgerechtes Wohnen, Generationenwohnen, Wohnen mit Dienstleistungen etc.).

–Durchführen eines qualitätssichernden Verfahrens.

–Sicherstellen einer nachhaltigen Energienutzung sowie einer unterirdischen Parkierung. Art der Nutzung / ES - Es gelten die Bestimmungen der Mischzone B Mass der Nutzung Mass der Nutzung - GFo1: min. 7'000 m2, max. 8'500 m2

–Gesamthöhe: max. 30 m

–Die Erstellung von Attikageschossen ist nicht zulässig. Gestaltungsgrundsätze - Für Neubauten ist ein qualifiziertes Verfahren nach anerkannten Regeln durchzuführen.

–Berücksichtigung der erhaltenswerten Baute (Gotthelfstrasse 2/4/6) und des Ortsbildschutzperimeters.

–Realisierung von gemeinschaftlichen Grün- und Freiräumen mit einer zweckmässigen Begrünung und Bepflanzung.

–In den ersten Vollgeschossen sind nach Möglichkeit gemeinschaftliche und/oder publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen (z. B. Gemeinschaftsräume, Gastronomie, etc.) Erschliessungsgrundsätze - Errichtung einer gemeinschaftlichen, unterirdischen Parkierung.

–Die Zufahrt zur unterirdischen Parkierung hat ab Gotthelfstrasse zu erfolgen.

–Die Errichtung von gut in die Überbauung und Aussenraumgestaltung integrierten, oberirdischen Kurzzeit- und Besucherparkplätzen im Bereich der Gotthelfstrasse ist zulässig. Energie - Neubauten sind an den «Nahwärmeverbund mit erneuerbarer Energie» anzuschliessen. Art. 324 und 325 TBR gelten bestimmungsgemäss.

1Zur oberirdischen Geschossfläche (GFo) werden sämtliche Vollgeschosse sowie die Dach- und Attikageschosse gemäss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.