Art. 507 · Gewässerraum
BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 22 · Original-PDF
1Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) gewährleistet die folgenden Funktionen: a) die natürliche Funktion der Gewässer; b) Schutz vor Hochwasser; c) Gewässernutzung.
2Der Gewässerraum ist im Schutzplan als flächige Überlagerung festgelegt (Korridor). 1) vgl. Art. 9a BauG 721.0 22 Stadt Nidau 720.1
3Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
4Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
5Die Abschnitte der Uferbereiche, welche als dicht überbaut gelten1), sind im Schutzplan festgelegt.
6Wo kein Gewässerraum ausgeschieden ist, gilt Art. 39 WBV2).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.