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Art. 310 · Näherbau an der Grenze

BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 13 · Original-PDF

1Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Vorbehalten bleiben Absatz 2 sowie die Befugnis zum Zusammenbau an der Grenze.

2Der Gebäudeabstand kann mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn unterschritten werden, sofern die feuerpolizeilichen Bestimmungen und wohnhygienische Bedingungen eingehalten und nachgewiesen werden können.

3Bei fehlender nachbarlicher Zustimmung oder Anbaubefugnis an nachbarliche Grenzbauten ist ein Näherbau nur mit Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 ff. des Baugesetzes gestattet. Der privatrechtliche Minimalabstand (Art. 79 ff. EG ZGB2)) darf dabei nicht unterschritten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.