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Art. 4.2 · Berücksichtigung von Anbauten bei der Bestimmung der Gebäudelänge

BZO Rafz · S. 12 · Original-PDF

4.2 Berücksichtigung von Anbauten bei der Bestimmung der Gebäudelänge Anbauten sind bei der Bestimmung der Gebäudelänge zu berücksichtigen. Für Anbauten darf die gemäss Ziff. 4.1 zulässige Gebäudelänge um maximal 6.50 m vergrössert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.