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Art. 3.3 · Nutzweise

BZO Rafz · S. 2 · Original-PDF

3.3 Nutzweise 3.3 Nutzweise In den Wohnzonen sind Wohnen und nicht störende Betriebe zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.