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Art. 3 · Wohnzonen W

BZO Rafz · S. 3 · Original-PDF

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Bau- und Zonenordnung Rafz __________________________________________________________________________________ Abkürzungsverzeichnis

Kantonale Erlasse PBG Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungsund Baugesetz) vom 7. September 1975 ABV Verordnung über die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen (Allgemeine Bauverordnung) vom 22. Juni 1977 BVV Verordnung über das baurechtliche Verfahren vom 19. April 1978 mit Anhang (Bauverfahrens-Verordnung) BBV I Verordnung über die ordentlichen technischen und übrigen Anforderungen an Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen vom 6. Mai 1981 samt Anhang (Besondere Bauverordnung I) BBV II Verordnung über die Verschärfung oder die Milderungen von Bauvorschriften für besondere Bauten und Anlagen vom 26. August 1981 (Besondere Bauverordnung II) EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 17. März 3 Für die Abgrenzung der Zonen und die weiteren Festlegungen sind die genehmigten Originalpläne massgebend. Der verkleinerte Zonenplan und der verkleinerte Kernzonenplan besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. 3 Zonenbezeichnung

ES Kernzone K III Wohnzone 1 Geschoss W1 II Wohnzone A, 2 Geschosse W2A II Wohnzone B, 2 Geschosse W2B II Wohnzone, 3 Geschosse W3 II Wohnzone, 3 Geschosse, mit Gewerbeerleichterung WG3 III Wohnzone A mit Gewerbeerleichterung, 2 Geschosse WG2A III Wohnzone B mit Gewerbeerleichterung, 2 Geschosse WG2B III Industrie- und Gewerbezone 1 IG 1 III Industrie- und Gewerbezone 2 IG 2 III Zone für öffentliche Bauten öB * Freihaltezone F II Erholungszone A, Freibad EA III Erholungszone B, Sportanlage EB III Erholungszone C, Familiengärten und Spielanlagen EC III Erholungszone D, Friedhof ED II * Empfindlichkeitsstufe gemäss Festlegung im Zonenplan 3 Die Neu- oder Umgestaltung des Umschwungs mit Vorplätzen, Garten- und Grünflächen, Mauern und Einfriedungen oder die Änderung des Zwecks bzw. der Nutzweise sind bewilligungspflichtig. 3 Sofern bestehende und künftige Anordnungen in Verträgen, Verfügungen oder Bewilligungen, welche die Denkmalpflege und damit vor allem den Substanzschutz betreffen, ein höheres Schutzniveau bieten als Kernzonenvorschriften, gehen sie den Kernzonenvorschriften vor. 3 Für die übrigen bestehenden Bauten gelten unter Berücksichtigung von § 357 PBG die Vorschriften für Neubauten gemäss Ziffer 2.8. 3 Fahrzeugabstellplätze, Garagen und Zufahrten sind unauffällig einzugliedern. Eine Schmälerung der Vorgärten zu ihrer Erstellung ist zu vermeiden. Rampen zu Tiefgaragen sind grundsätzlich einzuhausen oder in das Hauptgebäude zu integrieren. 3 Das Dach ist in der Regel allseitig vorspringend auszugestalten. Trauf- und Ortgesimse sind nach der herkömmlichen Bauweise schlank zu gestalten. 3 Front und Wände der Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude abgestimmt werden. Dachaufbauten dürfen zusammen nicht breiter sein als 1/4 der betreffenden Fassadenlänge. 3 In der Industriezone Bleiki gilt in dem im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiet entlang der westlichen Zonengrenze ein Grundabstand von 15 m. 3 In den im Zonenplan mit «Betriebsart erleichternd» bezeichneten Gebieten sind zusätzlich Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Gastronomiebetriebe sowie gewerbliche Sport- und Freizeitanlagen zulässig. 3 Mit Zustimmung des Nachbarn oder bei Anbau an bestehende Kleinbauten und Anbauten ist der Grenzbau gegenüber der Bauzone zulässig. 10.3 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten Gegenüber kommunalen und privaten Strassen, Wegen und Plätzen mit fehlenden Baulinien gemäss § 265 PBG gilt für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten ein Strassenabstand von mind. 2.50 m. 3 In der Kernzone und bei besonderen örtlichen und betrieblichen Verhältnissen kann die vorgeschriebene Zahl der Abstellplätze gestützt auf § 242 Abs. 2 PBG begrenzt werden. 3 Die Spiel- und Ruheflächen sind durch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vor Baubeginn zu sichern. 11.3 Abstellräume für Fahrräder und Kinderwagen 3 Flachdächer und flach geneigte Dächer ab einer Fläche von 100 m2 sind zu begrünen, ausgenommen begehbare Terrassen oder Flächen, welche für alternative Energien genutzt werden. 3 Die sichtbare Höhe von Stützmauern beträgt maximal 1.50 m. Bei grösseren Höhen hat eine Abtreppung mit begrünten Zwischenstufen zu erfolgen. 3 Die Mehrwertabgabe beträgt 25 % des um Fr. 100’000 gekürzten Mehrwerts. 14.2 Erträge Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet.

15INKRAFTTRETEN Diese Bau- und Zonenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Rechtskraft der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Pflichtabstellplätze für Bewohner und BeschäftigtePflichtabstellplätze für Besucher und Kunden
Wohnenmind. 1 PP pro 80 m2 Wohnungsfläche*, jedoch mind. 1 PP pro Whg. und max. 1.5 PP pro Whg.1 PP pro 400 m2 Wohnungsfläche*
Verkaufsgeschäfte - Kundenintensive Verkaufsgeschäfte - Übrige Verkaufsgeschäfte1 PP pro 150 m2 Verkaufsfläche** 1 PP pro 200 m2 Verkaufsfläche**1 PP pro 30 m2 Verkaufsfläche** 1 PP pro 70 m2 Verkaufsfläche**
Gastbetriebe1 PP pro 40 Sitzplätze1 PP pro 6 Sitzplätze
Industrie-/ Gewerbe - Kundenintensive Dienstleistungsbetriebe - Übrige Dienstleistungs- betriebe - Industrie, Gewerbe - Lagerflächen1 PP pro 80 m2 mBGF*** 1 PP pro 80 m2 mBGF*** 1 PP pro 150 m2 mBGF*** 1 PP pro 500 m2 mBGF***1 PP pro 100 m2 mBGF*** 1 PP pro 300 m2 mBGF*** 1 PP pro 750 m2 mBGF*** 1 PP pro 5000 m2 mBGF***

Tabelle von S. 16 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.