Art. 1 · Zonen und Zonenplan
BZO Rafz · S. 5 · Original-PDF
1 Folgende Pläne sind massgebend:
a.der Zonenplan Mst. 1:5'000
b.die Ergänzungspläne für die Kernzone, die Waldabstandslinien und die
Gewässerabstandslinien 1 Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist. 1 Renovationen, Veränderungen von Fassaden- und Dachmaterialien oder deren Farbgebung sowie die Änderung von Fenstern, Türen und ähnlichen Fassadenteilen sind bewilligungspflichtig. 1 In der Kernzone werden an die architektonische und ortsbauliche Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Um-, Ersatz- und Neubauten sollen zur Erhaltung und Weiterentwicklung des herkömmlichen Orts- und Strassenbilds beitragen. 1 Die im Kernzonenplan rot eingetragenen Gebäude oder Gebäudeteile dürfen nur unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils (Lage, Grundriss, kubische Gestaltung, Dachform und Firstrichtung) und der wesentlichen Elemente des bisherigen Erscheinungsbilds umgebaut, umgenutzt oder ersetzt werden. Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn diese der Erhaltung oder Verbesserung wesentlicher gestalterischer Elemente des Altbaus und des Ortsbildes dienen; ferner wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, der Freihaltung von Gewässerräumen oder einer sparsamen und rationellen Energienutzung liegt. Der Gemeinderat zieht zur Beurteilung fallbezogen ein Fachgremium bei. 1 Die herkömmliche Erscheinung der Umgebung ist in der Regel zu erhalten und bei Neubauten zeitgemäss weiterzuentwickeln. 1 Auf Hauptgebäuden sind in der Regel nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von maximal 45° alter Teilung zulässig. 1 Bei Um- und Neubauten sind die ortstypischen Merkmale (Fenster, Türen, Balkone, Proportionen, Materialien, Farben etc.) der herkömmlichen Kernzonenbauten in der jeweiligen Umgebung zu beachten und in zeitgemässer Form zu berücksichtigen. 1 Bei der Umgebungsgestaltung sind möglichst grosse, zusammenhängende Grünbereiche zu erhalten oder anzulegen, offene Parkplätze mit unversiegelten, begrünten Oberflächen zu versehen und im Rahmen der Bepflanzung einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Zur Abschirmung angrenzender Gebiete kann eine Randbepflanzung verlangt werden. 1 In der Erholungszone EC sind Familiengärten, Pflanzflächen, eingeschossige Gartenhäuser, Spielanlagen sowie die für deren Betrieb und Bewirtschaftung notwendigen Anlagen, Einrichtungen und gemeinschaftlichen Bauten zulässig. 1 In der Kernzone K, den Wohnzonen W1, W2A, W2B und W3 sowie in den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG2A, WG2B und WG3 kommt ein grosser und ein kleiner Grundabstand zur Anwendung. 1 Bei Neu- und Umbauten sowie Umnutzungen besteht die Pflicht zur Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen entsprechend der nachstehenden Tabelle. Gemischte Betriebe sind entsprechend den einzelnen Nutzungen zu unterteilen. Bruchteile von 0.5 und mehr werden am Schluss der Berechnung aufgerundet. Pflichtabstellplätze für Bewohner und Beschäftigte Pflichtabstellplätze für Besucher und Kunden Wohnen mind. 1 PP pro 80 m2 Wohnungsfläche*, jedoch mind. 1 PP pro Whg. und max. 1.5 PP pro Whg. 1 PP pro 400 m2 Wohnungsfläche* Verkaufsgeschäfte
–Kundenintensive Verkaufsgeschäfte
–Übrige Verkaufsgeschäfte 1 PP pro 150 m2 Verkaufsfläche**
–Kundenintensive Dienstleistungsbetriebe
–Übrige Dienstleistungsbetriebe
–Industrie, Gewerbe
–Lagerflächen 1 PP pro 80 m2 mBGF***
1PP pro 80 m2 mBGF***
1PP pro 150 m2 mBGF***
1PP pro 300 m2 mBGF***
1PP pro 750 m2 mBGF***
1PP pro 5000 m2 mBGF*** * Wohnungsfläche = Bewohnbare Bruttofläche in m2: Alle Zimmer, Küchen, Kochnischen, Badezimmer, Abstellräume, Gänge, Veranden usw. einer Wohnung. Ohne separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung, offene Balkone/Terrassen, unbewohnbare Keller- oder Dachräume. ** Die Verkaufsfläche ist die den Kunden zugängliche Fläche, inkl. Flächen für Gestelle, Auslagen usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume etc. *** Die massgebliche Bruttogeschossfläche umfasst alle dem Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. 1 Beim Neubau von vier oder mehr Wohnungen in Mehrfamilienhäusern sind besonnte Spiel- und Ruheflächen abseits vom Verkehr anzulegen. 1 Die erforderliche Zahl der Abstellplätze für Zweiräder (VP) bei Mehrfamilienhäusern beträgt
–für Wohnungen 1 VP pro 40 m2 Wohnungsfläche;
–für Verkaufsgeschäfte 1 VP pro 100 m2 Verkaufsfläche;
–für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen 1 VP pro 100 m2 massgebliche Bruttogeschossfläche. 1 Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen, sind zurückhaltend einzusetzen. Sie sind ansprechend zu gestalten und harmonisch in den natürlichen Geländeverlauf einzupassen. 1 In den Wohnzonen W1, W2A, W2B und W3 sowie in den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG2A, WG2B und WG3 sind Arealüberbauungen möglich. Es gelten erhöhte Anforderungen gemäss § 71 PBG. 1 Mit dem Gestaltungsplan sind folgende Zielsetzungen zu verfolgen:
a.Gute ortsbauliche Einordnung und architektonische Gestaltung
b.Flächensparende Erschliessung und Parkierung
c.Vielseitige Umgebungsgestaltung
d.Überdurchschnittlich guter Lärmschutz durch entsprechende Konzeption der Überbauung
e.Vorbildlich geringer Wärmebedarf und ein hoher Anteil erneuerbarer Energie am Gesamtenergieverbrauch 1 Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben. 1 Zu den Produktions- und Gewerbebetrieben zählen folgende Nutzungen:
a.Betriebe zur Herstellung, Verarbeitung, Bearbeitung, Wiederverwertung, Reparatur und Reinigung von: • Nahrungs- und Futtermitteln • Speisen und Getränken (z.B. auch in Form von Catering) • Textilien • Bekleidung, Lederwaren und Schuhen • Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren • Möbeln • Papier, Karton und Waren daraus hergestellte Waren • Gummi- und Kunststoffwaren • Glas-, Keramik- und Steinwaren • Tabakwaren • Druckerzeugnissen • Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern • Kohle- und Mineralölprodukten • Metallen und Metallerzeugnissen • Maschinen und Ausrüstungen aller Art • Fahrzeugen und Teilen davon, Fahrzeugzubehör • Musikinstrumenten • Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen • elektrischen Ausrüstungen (z.B. Transformatoren, Schalteinrichtungen) • Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik • Geräten der Unterhaltungselektronik • Geräten der Haushaltsbranche • Uhren und Schmuck • Waffen und Munition • chemischen Erzeugnissen (z.B. Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Waschmitteln) pharmazeutischen Erzeugnissen • medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien 1 Zu den Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Gastronomiebetrieben sowie gewerbliche Sport- und Freizeitanlagen zählen folgende Nutzungen: • Finanz-, Rechnungsprüfungs-, Beratungs- und Versicherungsdienstleistungen • Finanztechnologie • freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen (z.B. in den Bereichen Architektur, Advokatur, Medizin, EDV) • Handelsbetriebe (Gütergrossverteiler ausgenommen) • Blosser Verwaltungssitz einer Gesellschaft • Blosse Ausstellungsräume ohne Produktionsbezug und ohne spezielle räumliche Anforderungen Bildungseinrichtungen • Öffentliche Verwaltung • Einkaufszentren, Verkaufsläden (selbst wenn der Lageranteil ein Drittel oder mehr beträgt) • Freizeiteinrichtungen (z.B. Billardhallen, Fitness- und Tanzstudios) • Sportstätten • Diskotheken, Theater, Kinos und dgl. • Veranstaltungshallen bzw. -betriebe • reine Gastronomiebetriebe (Zubereitung von Speisen und Bewirtung der Gäste)
| Pflichtabstellplätze für Bewohner und Beschäftigte | Pflichtabstellplätze für Besucher und Kunden | |
|---|---|---|
| Wohnen | mind. 1 PP pro 80 m2 Wohnungsfläche*, jedoch mind. 1 PP pro Whg. und max. 1.5 PP pro Whg. | 1 PP pro 400 m2 Wohnungsfläche* |
| Verkaufsgeschäfte - Kundenintensive Verkaufsgeschäfte - Übrige Verkaufsgeschäfte | 1 PP pro 150 m2 Verkaufsfläche** 1 PP pro 200 m2 Verkaufsfläche** | 1 PP pro 30 m2 Verkaufsfläche** 1 PP pro 70 m2 Verkaufsfläche** |
| Gastbetriebe | 1 PP pro 40 Sitzplätze | 1 PP pro 6 Sitzplätze |
| Industrie-/ Gewerbe - Kundenintensive Dienstleistungsbetriebe - Übrige Dienstleistungs- betriebe - Industrie, Gewerbe - Lagerflächen | 1 PP pro 80 m2 mBGF*** 1 PP pro 80 m2 mBGF*** 1 PP pro 150 m2 mBGF*** 1 PP pro 500 m2 mBGF*** | 1 PP pro 100 m2 mBGF*** 1 PP pro 300 m2 mBGF*** 1 PP pro 750 m2 mBGF*** 1 PP pro 5000 m2 mBGF*** |
Tabelle von S. 16 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.