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Art. 40 · Abstände von Strassen, Plätzen und Wegen

BZO Opfikon · S. 25 · Original-PDF

Bei fehlenden Baulinien gegenüber öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie gegenüber öffentlichen Wegen haben oberirdische Gebäude, unterirdische Bauten und Unterniveaubauten die kantonalrechtlichen Abstände gemäss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.