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Art. 24 · Nutzweise
BZO Opfikon · S. 20 · Original-PDF
Zugelassen sind mässig störende Gewerbebetriebe. Handelsund Dienstleistungsbetriebe sind ausgeschlossen. 2.5.2 Industriezonen Flughafen IF Art. 24 Gewerbezulässigkeit In den Dienstleistungs- und Mischbereichen sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Entlang der Thurgauer- und Glattparkstrasse sind auf einer Tiefe von 40 m, gemessen ab der Baulinie, auch mässig störende Betriebe zulässig. 6. INKRAFTTRETEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.