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Art. 23 · Grundmasse
BZO Opfikon · S. 20 · Original-PDF
1Es gelten folgende Grundmasse: IGlp
a)Gebäudelänge unbeschränkt
b)Grundabstände gemäss PBG
c)Baumassenziffer 4.0
d)Fassadenhöhe 17.5 m
2Die Bestimmungen von Art. 20 Absatz 2 sind anwendbar. Art. 23 Schutz vor Verkehrslärm An den Lüftungsfenstern lärmempfindlicher Wohnräume dürfen gegenüber Strassen-, Bahnlärm und dem Lärm von Parkierungsanlagen folgende Lärmbelastungspegel nicht überschritten werden: 55 dB am Tag und 45 dB in der Nacht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.