Art. 22 · Besondere Nutzungsanordnungen
BZO Opfikon · S. 4 · Original-PDF
19 Bau- und Zonenordnung der Stadt Opfikon 5 2.5 Industriezonen 20 2.5.1 Industriezonen Glattpark IGlp 20 Art. 22
1In den Gewerbezonen GA1 und GA2 sind Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
2Wohnnutzung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige.
3In allen Gebieten der Gewerbezonen GA1 und GA2 sind Beherbergungsbetriebe (Hotels, Motels usw.) zulässig. Andere Unterkünfte für den temporären Aufenthalt (Appartements, Boarding usw.) sind zulässig, sofern ein hinreichender Bezug zu ansässigen Betrieben besteht, genügende Lärmschutzmassnahmen gesichert sind und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen sichergestellt ist. Besondere Nutzungsanordnungen Bau- und Zonenordnung der Stadt Opfikon 20 2.5 INDUSTRIEZONEN 2.5.1 Industriezonen Glattpark IGlp Art. 22
1Bauten in den Dienstleistungs- und Mischbereichen werden zunächst in den als 1. Etappe bezeichneten Gebieten bewilligt.
2In den folgenden Etappen werden Bauten zugelassen, sofern in den vorangehenden Etappen für ein Bauvorhaben dieser Art nicht mehr genügend freier Raum verfügbar ist.
3Bauten und Anlagen für öffentliche Zwecke können vorzeitig bewilligt werden, sofern dies den Zielsetzungen der Sonderbauvorschriften nicht widerspricht.
4Der Stadtrat ist ermächtigt, die Etappierung neu festzulegen, sofern dadurch bessere Voraussetzungen geschaffen werden und eine geordnete Überbauung des Gebietes gewährleistet bleibt. 5. IMMISSIONSSCHUTZ
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.