Art. 11 · Grundmasse
BZO Opfikon · S. 14 · Original-PDF
1Es gelten folgende Grundmasse:
ZA
a)Gebäudelänge 120 m
b)Grundabstand minimale Grundabstände gem. PBG
c)Baumassenziffer 10.0
d)Grünflächenziffer 10 %
e)Zulässige Bautiefe bei Grenzbau:
–für mehrgeschossige Gebäude und Gebäudeteile 20 m
–für eingeschossige Gebäude und Gebäudeteile 30 m f) max. Fassadenhöhe gem. PBG Bau- und Zonenordnung der Stadt Opfikon 15
2Technisch bedingte Dachaufbauten über der max. zulässigen Dachebene sind auf das absolute Minimum zu beschränken. Sie dürfen 10 % der Dachfläche des darunter liegenden Geschosses und die Maximalhöhe von 3.0 m nicht übersteigen. Art. 11 Attikageschosse
1Attikageschosse sind nur im Wohnbereich WGlp, in den Dienstleistungsbereichen Db, Dc und im Industriebereich IGlp zulässig.
2Im Wohnbereich WGlp darf das Attikageschoss die massgebliche Profillinie (45° ab Schnittlinie Längsfassade/ Dachfläche) auf 2/3 der Fassadenlänge durchstossen, falls auf der gegenüberliegenden Seite die Profillinie eingehalten wird. Art. 11 Zweirad-Abstellplätze Der Bauausschuss setzt den Mindestbedarf an Zweiradabstellplätzen im Einzelfall in Anwendung der kantonalen Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs vom Oktober 1997 fest.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.