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Art. 64 · Ersatzmassnahmen
BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 99 · Original-PDF
1Lässt sich die Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgebieten oder Schutzobjekten nicht vermeiden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
2Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet das zuständige Fachorgan oder die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.