Art. 53 · Fuss- und Wanderwege
BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 91 · Original-PDF
1Die im kantonalen Sachplan des Wanderroutennetzes und im Richtplan Verkehr und Naherholung aufgeführten Fuss- und Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten.
2Erhebliche Eingriffe (z.B. Einbau eines bituminösen Belages) ins Fuss- und Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung. 89 Die im kantonalen Sachplan Veloverkehr aufgeführten kommunalen Velowege sind zu planen, zu bauen und zu unterhalten (Art. 47 SG). Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder der Archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Art. 10f BauG). Vgl. Art. 18 und 18b NHG; Art. 16, 19 Abs. 2 und 20ff. NSchG, Art. 15–18 NSchV sowie Art. 10 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsökologie. Zu beachten ist auch Art. 29a USG und Art. 1 der Freisetzungsverordnung. 90
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.