Art. 27 · ZPP N8 «Lindhalde Süd, Worb»
BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 61 · Original-PDF
1Die ZPP bezweckt die Festlegung der Baumöglichkeiten mit folgenden speziellen Zielen: • die haushälterische Nutzung des Bodens durch verdichtete Bauweise, • die Erstellung einer Überbauung mit hoher Wohnqualität, gemeinschaftlichen Anlagen und ausgewogener sozialer Durchmischung, • die gute und konfliktfreie Enordnung in die Umgebung, • die Gewährleistung der Quartierübergänge, • die Gestaltung des Siedlungsrandes, • die gesamtheitliche Aussenraumgestaltung, • die Optimierung der Erschliessung und Parkierung, • die Erstellung einer Spielwiese von ca. 1’500m2, 59 Die ZPP N9 ist im Zonenplan Siedlung ein als «Ausserhalb OPR 2019» gekennzeichnetes Gebiet, es gelten die rechtskräftigen Nutzungszonen mit Vorschriften (Baureglement vom 16.08.1993). Die Änderungen erfolgen in separaten Verfahren. 60 • die Etappierung der Bebauung, • die Optimierung der Erschliessung und Parkierung.
2Nutzungsart: Wohnen (mit einem Mindestanteil von hindernisfreien Wohnungen von 20% der oberirdischen Geschossfläche für das Wohnen), für die Quartierversorgung notwendige Gewerbe und Dienstleistungen, kleine Büros und Praxen, nicht störendes Kleingewerbe.
3Nutzungsmass: Geschossflächenziffer oberirdisch minimal 0.45, maximal 0.55 Bei Realisierung von günstigem Wohnraum für soziale Zwecke und vertraglicher Sicherstellung (Art. 142 BauG) kann die Geschossflächenziffer oberirdisch um 0.15 erhöht werden. Anzahl Vollgeschosse: 3 Fassadenhöhe traufseitig: max. 10.00 m, Fassadenhöhe giebelseitig: max. 14.00 m
4Gestaltung: Es ist eine klare Zuordnung der Aussenräume zur öffentlichen, halböffentlichen oder privaten Nutzung vorzusehen. Die Bodenversiegelung ist auf das notwendige Mass zu beschränken.
5Lärmempfindlichkeitsstufe: Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II. Art. 27 NSchG für Hecken und Feldgehölze. Vgl. Art. 41 Abs. 3 NSchG; Art. 18 Abs. 1ter NHG. Zuständigkeit: Regierungsstatthalter für Hecken (Art. 27 Abs. 2 NSchG); Naturschutzinspektorat für andere Objekte von überlokaler Bedeutung (Art. 15 Abs. 3c NSchG). 96
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.