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Art. 11 · Zonen mit Planungspflicht (ZPP)

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 39 · Original-PDF

Zonen mit Planungspflicht (ZPP)

1Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale.

2Es ist eine städtebaulich klar definierte Gestaltung der Strassenräume und Plätze anzustreben. Diese umfasst auch einer gesamtheitlichen Aussenraumgestaltung und situativ die Gestaltung des Siedlungsrandes um die Bauten in die Landschaft einzugliedern. Die Strassenräume und Plätze sind entsprechend den Bedürfnissen als Aufenthaltsort, als Teil des Ortsbildes und der Verkehrsteilnehmenden zu gestalten.

3In den folgenden Artikeln werden Planungszweck, Nutzungsart und -mass sowie die Gestaltungsgrundsätze für die einzelnen ZPP bestimmt.

4Sofern in den folgenden Artikeln nichts Abweichendes geregelt wird, gelten die übrigen Bestimmungen des Baureglements, insbesondere gilt Art. 70 betreffend offener oder annähernd geschlossener Bauweise.

5Neubauten haben die für den gewichteten Energiebedarf geltenden kantonalen Minimalanforderungen um je 20% zu unterschreiten.

6Die Bodenversiegelung ist auf das notwendige Minimum zu beschränken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.