Art. 1 · Art der Nutzung
BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 11 · Original-PDF
2Für die im Zonenplan bezeichneten Bereiche mit Schallpegeldifferenzen gelten folgende ergänzende Bestimmungen: Lindhalde-Ost, Worb Zum Schutz vor übermässigem Lärm sind für lärmempfindliche Nutzungen (vgl. Art. 2 Abs. 6 und Art. 42 Abs. 1 und 2 der Lärmschutzverordnung LSV vom 15. Dezember 1986) geeignete Massnahmen zu treffen und im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Mit den Massnahmen muss zwischen der Lärmquelle (Richigenstrasse) und Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen in den bezeichneten Geschossen mindestens folgende Schallpegeldifferenz (in Dezibel A) erzielt werden: 9 Bei den Fenstern zur Belichtung muss es sich gemäss einem Bundesgerichtsurteil um «festverglaste Fassadenteile» handeln. Sofern die Fenster geöffnet werden können, handelt es sich um keine zulässige Lärmschutzmassnahme. GFZo = Geschossflächenziffer nach Art. 28 BMBV UeZ = Überbauungsziffer nach Art. 30 BMBV 10 Gebiet Zone
ES Schallpegeldifferenz in dB(A) Gebiet A Wohnzone W2 II 25 dBA für das Dachgeschoss Gebiet B Wohnzone W2 II 26 dBA für alle Vollgeschosse Maurmoos, Rüfenacht An der Strasse zugewandten Fassaden dürfen nur Fenster von lärmunemp- findlichen Räumen oder solche zur Belichtung, nicht aber zur Belüftung vorgesehen werden. An den Seitenfassaden sind für Fenster von lärmempfindlichen Räumen Massnahmen vorzusehen, welche eine Pegelreduktion von 7 dBA bewirken. Die Gebäude haben einen minimalen Abstand von 25 m vom südwestlichen Strassenrand der Worbstrasse zu wahren. Richigen, Luzernstrasse An der Strasse zugewandten Fassaden dürfen nur Fenster von lärmunemp- findlichen Räumen oder solche zur Belichtung, nicht aber zur Belüftung vorgesehen werden.
3Kultusnutzungen und Nutzungen mit ideellen Emissionen sind nur in der Arbeitszone a oder speziell dafür vorgesehenen Zonen zugelassen.
4Gebiet mit Mindestdichte: Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete mit Wohn-, Misch-, Kernzone gilt eine Mindestdichte von 0.7 GFZo. Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete mit Arbeitszone gilt eine Mindestdichte von 50% UeZ. 11 kGA = kleiner Grenzabstand gGA = grosser Grenzabstand FH = Fassadenhöhe nach Art. 15 BMBV FH tr = Fassadenhöhe traufseitig, gilt auch für Flachdachbauten FH gi = Fassadenhöhe giebelseitig; gilt auch für Flachdachbauten mit Attikageschoss (dieses inklusive) GL = Gebäudelänge GZ = Geschosszahl (Vollgeschosse) Der Bauabstand von Gewässern (siehe Art. 75), von öffentlichen Strassen (siehe Art. 76), und vom Wald (Art. 77) geht den Grenzabständen vor. Die Richtlinien betreffend Brandschutz der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen bleiben vorbehalten. Als benachbart gilt jedes Grundstück, das mit der Bauparzelle derart in einer räumlichen Beziehung steht, dass es durch die projektierte Baute oder Anlage oder die damit verbundenen Nutzungen beeinträchtigt werden könnte. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt. 12
| Zone | Abk. | Nutzungsart | ES |
|---|---|---|---|
| Wohnzone | W1/W2/W3/ W4 | Wohnen, stilles Gewerbe | II |
| Kernzone | K | Wohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe, Dienstleistung, Gastgewerbe, Verkauf bis 1’000 m2 Geschossfläche, betriebsnotwendige Lagerbauten. Zudem gilt Art. 4 (Kernzone) | III |
| Mischzone | M2/M3/M4 | Wohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe, Gastgewerbe, Dienstleistun- gen, Verkauf bis 1’000 m2 Geschossflä- che | III |
| Arbeitszone a | Aa | Dienstleistungs-, Gewerbe- und Büro- bauten, Lagerbauten und Werkhöfe, betriebsnotwendige Wohnungen sind zulässig. | III |
| Arbeitszone b | Ab | Alle Arbeitsnutzungen Betriebsnotwendige Wohnungen sind zulässig. | IV |
| Sonderzonen | siehe Art. 3 bis Art. 38 |
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