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Art. 59 · Abgrabungen

BZO (BZO) Kloten · S. 18 · Original-PDF

1In der Zentrumszone und in den Wohnzonen dürfen jene Teile von Untergeschossen in Erscheinung treten, welche über dem gewachsenen Terrain liegen. Abgrabungen von untergeordneter Natur sind zulässig, sofern sie sich gut dem natürlichen Terrain anpassen. Ausgenommen sind Kellerabgänge, Hauszugänge und Garageneinfahrten.

2Die Baubehörde kann angemessene Abweichungen erlauben, sofern Bauvorhaben Höhenbeschränkungen aufgrund der Flugsicherheit berücksichtigen müssen. 4.4 Attikageschosse

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.