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Art. 57 · Abstand gegenüber Nichtbauzonen
BZO (BZO) Kloten · S. 18 · Original-PDF
1Oberirdische Bauten haben gegenüber der Zonengrenze zu Nichtbauzonen (Freihalte-, Erholungs-, sowie Landwirtschaftszone) einen Abstand von 3.5 m einzuhalten. Bei Parzellierungen hat die Parzellengrenze der Bauzonengrenze zu entsprechen. Ein Näherbaurecht ist ausgeschlossen. 4.3 Untergeschosse und Abgrabungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.