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Art. 56 · Reduzierte Grenzabstände

BZO (BZO) Kloten · S. 17 · Original-PDF

1In den drei- bis fünfgeschossigen Wohnzonen und in der Zentrumszone gilt bis zu einer Bautiefe von 14 m ein Grundgrenzabstand von 3.5 m für Hauptgebäude entlang von Baulinien resp. entlang des Strassen- oder Wegabstandes. Es gilt eine Privilegierung von Vorsprüngen gemäss PBG § 260 Abs. 3 von 1 m statt 2 m.

2Besondere Gebäude mit einer Grundfläche bis 50 m2 und einer Gebäudehöhe bis 1.5 m können ohne Näherbaurecht bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Für höhere Besondere Gebäude vergrössert sich der Grenzabstand um die Hälfte der Mehrhöhe.

3Besondere Gebäude mit einer Grundfläche bis 10 m² und einer Gebäudehöhe bis 2.5 m unterliegen keinen Abstandsvorschriften. 17 Bau- und Zonenordnung der Stadt Kloten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.