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Art. 55 · Geschlossene Bauweise / Grenzbau
BZO (BZO) Kloten · S. 17 · Original-PDF
1Der Grenzbau beziehungsweise die geschlossene Bauweise ist für Hauptbauten und besondere Gebäude in allen Bauzonen erlaubt.
2Wenn an ein bestehendes Gebäude an- oder gleichzeitig gebaut wird sowie innerhalb der Industrieund der Zentrumszone, gilt der zustimmungsfreie Grenzbau. Bestehende Grenzbauten können aufgestockt oder durch Neubauten ersetzt werden, die der zonengemässen Geschosszahl entsprechen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.