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Art. 5 · Zonenzweck und Nutzweise
BZO (BZO) Kloten · S. 6 · Original-PDF
1Die Ortsbilder von Alt-Kloten, Egetswil und Gerlisberg sind in ihrer Eigenart zu erhalten. Alle Bauvorhaben haben sich gut in die charakteristische Aussenraum- und Bebauungsstruktur einzuordnen.
2In der Kernzone sind Wohnungen, mässig störendes Gewerbe, landwirtschaftliche Betriebe sowie öffentliche Bauten zulässig.
3Der Anteil der gewerblich genutzten Fläche darf höchstens 2/3 der dem Wohnen und Arbeiten dienenden Fläche betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.