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Art. 46 · Neupflanzung
BZO (BZO) Kloten · S. 16 · Original-PDF
1Wird die Grundstücknutzung durch die Erhaltung des Pflanzenbestandes übermässig erschwert und ist durch Projektanpassungen, Ausnahmebewilligungen usw. kein Ausgleich möglich, kann dieser durch Neupflanzung ersetzt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.