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Art. 32 · Nebenanlagen

BZO (BZO) Kloten · S. 13 · Original-PDF

1Für Flughafen-Nebenanlagen gemäss Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG) bzw. Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) gelten folgende Vorschriften:

2Zonenzweck: In der Industriezone Flughafen können Dienstleistungs-, Handels- und Produktionsbetriebe sowie Anlagen erstellt werden, welche der Versorgung des Flughafens dienen oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung sinnvoll die vorhandene Infrastruktur des Flughafens nutzen oder ergänzen.

3Nutzungsmass: Ein maximales Nutzungsmass wird nicht definiert. Die in der Rahmenkonzession ausgeschiedenen Baubereiche und Gebäudehöhen sind zu beachten. 13 Bau- und Zonenordnung der Stadt Kloten 2.6 Zonen für öffentliche Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.