Art. 6 · Zone für öffentliche Bauten
BZO Höri · S. 6 · Original-PDF
6
Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 07. Dezember 2022
202 Umbauten, Ersatz- und Ergänzungsbauten
Die im Kernzonenplan punktiert eingetragenen Gebäude oder Gebäudeteile dürfen nur unter Beibehaltung der bisherigen Erscheinung (Lage, Grundriss, kubische Gestaltung, Ausbildung der Fassaden, Dachform und Firstrichtung) umgebaut oder ersetzt werden.
Die im Kernzonenplan schraffiert eingetragenen Gebäude oder Gebäudeteile können entweder gemäss Abs. 1 und 3 umgebaut bzw. ersetzt oder durch Neubauten gemäss Ziffer 203 ersetzt werden.
Geringfügige Abweichungen an Gebäuden, die im Kernzonenplan bezeichnet sind, können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes liegt.
Bei Um- und Ersatzbauten bleiben Unterschutzstellungen vorbehalten.
Im Kernzonenplan nicht bezeichnete Gebäude dürfen abgebrochen und durch Neubauten gemäss Ziffer 203 ersetzt werden.
203 Grundmasse für Neubauten
Vollgeschosse max.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.