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Art. 3.5 · Der grosse Grenzabstand gilt auf der Hauptwohnseite. Dies ist in

BZO Höri · S. 7 · Original-PDF

3.5

Der grosse Grenzabstand gilt auf der Hauptwohnseite. Dies ist in der Regel die am meisten nach Süden gerichtete längere Gebäudeseite. Der kleine Grenzabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.

204 Gestaltung der Bauten

Bauvorhaben haben sich durch ihre Ausmasse, Form und Massstäblichkeit gut in die herkömmliche charakteristische Bausubstanz einzuordnen, damit die ländliche Erscheinung des Ortsbildes gewahrt wird.

205 Fassadengestaltung

Gliederung, Material und Farbgebung von Fassaden haben auf die herkömmliche, ortsübliche Bauweise Rücksicht zu nehmen. 3.5 Für Grenzabstände innerhalb der Zone für öffentliche Bauten findet der Mehrlängenzuschlag keine Anwendung. Hingegen gelten gegenüber Grundstücken in anderen Bauzonen für den Grenzabstand und den Grenzbau die Vorschriften der betreffenden Zone. 6a Erholungszone 6a01 Allgemeine Bestimmungen In der Erholungszone EZ müssen sich Bauten und Anlagen besonders gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. 6a02 Besondere Bestimmungen für die Erholungszone Spielplatz Gentert Im Gebiet der Erholungszone Spielplatz Gentert gelten die folgenden Nutzungs- und Bauvorschriften: Gestattet sind:

–Bauten und Anlagen, die dem Betrieb des Spielplatzes dienen

–Eingeschossige Gebäude für der Gemeinschaft dienende Einrichtungen eingeschlossen Spiel- und Bewegungsräume für Kinder. Die im Zeitpunkt der Festsetzung der BZO bestehenden Bauten und Anlagen dürfen vollständig für die zulässigen Nutzweisen verwendet bzw. hierfür umgebaut werden. Es gelten folgende Massvorschriften:

–Gesamthöhe

max. m

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.