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Art. 1.0 · bei Einfamilienhäusern

BZO Höri · S. 17 · Original-PDF

1.0

Bruchteile ab 0.5 sind aufzurunden.

Bei Mehrfamilienhäusern ist ab und pro vier Wohnungen zusätzlich ein Besucherabstellplatz zu erstellen, der als solcher zu bezeichnen und dauernd zu diesem Zweck freizuhalten ist.

Bei anderen Nutzungen (ohne Gastgewerbe) ist zusätzlich eine angemessene Anzahl der verlangten Abstellplätze als Kunden- und Besucherabstellplätze zu bezeichnen. Die genaue Anzahl richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen.

Fahrzeugabstellplätze sind nach Möglichkeiten mittels wasserdurchlässigem Belag (z. B. Rasengittersteinen) anzulegen.

Auf die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist, insbesondere in der Kernzone, Rücksicht zu nehmen.

709 Kinderspielplätze und Ruheflächen

Bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen und Reiheneinfamilienhaussiedlungen sind besonnte Kinderspiel- und Ruheflächen abseits vom Verkehr anzulegen.

Die Spiel- und Ruheflächen haben gesamthaft mindestens 20% der dem Wohnen dienenden Geschossflächen aufzuweisen.

Die Spiel- und Ruheflächen sind durch eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung in ihrem Bestand zu sichern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.