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Art. 27 · NSchG für Hecken und Feldgehölze

BZO Baureglement Interlaken · S. 46 · Original-PDF

NSchG für Hecken und Feldgehölze

2Eine Ersatzpflicht besteht nur, sofern die Objekte durch übergeordnetes Recht geschützt oder im Zonenplan 2 bezeichnet sind. Für die im Zonenplan 2 bezeichneten Entwässerungsmulden besteht keine Ersatzpflicht.

3Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die Baubewilligungsbehörde oder die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle. Vgl. Art. 41 Abs. 3 NSchG; Art. 18 Abs. 1ter NHG. Zuständigkeit: Regierungsstatthalterin bzw. Regierungsstatthalter für Hecken (Art. 27 Abs. 2 NSchG); Naturschutzinspektorat für andere Objekte von überlokaler Bedeutung (Art. 15 Abs. 3c NSchG). 533 Lebensräume Schutzziele Besondere Vorschriften Lebensräume Fläche sich selbst überlassen, nur periodischer Pflegeschnitt der Uferbestockung; keine Veränderung des Wasserhaushalts; keine Düngung, kein Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln und Pestiziden; keine Freizeitnutzung am Teich. Erhalten und Aufwerten als natürliche Lebensräume für standorttypische Pflanzenund Tierarten; Erhalten der offenen Wasserfläche. Vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 20 und

22NSchG; Art. 44 und 45 DZV; Kantonales Merkblatt: Trockenstandorte im Kanton Bern. Teich (lokale Bedeutung) Mit periodischen Pflegeschnitten ist die Wasserfläche zu erhalten (voraussichtlich alle 3-5 Jahre im Herbst, Schnittgut abführen). Einwohnergemeinde Interlaken 47 Gemeindebaureglement (GBR) Fläche auszäunen und sich selbst überlassen, nur periodischer Pflegeschnitt; keine Veränderung des Wasserhaushalts, keine Düngung, kein Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln und Pestiziden. Erhalten und Aufwerten als natürliche Lebensräume für standorttypische Pflanzenund Tierarten; Erhalten der offenen Wasserfläche. Vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 20 und 22 NSchG; Art. 44 und 45 DZV; Kantonales Merkblatt: Feuchtgebiete im Kanton Bern. Feuchtgebiet (lokale Bedeutung) Mit periodischen Pflegeschnitten ist die Verbuschung der Fläche zu verhindern (voraussichtlich alle 2-3 Jahre im Herbst, Schnittgut abführen). Entwässerung der angrenzenden Flächen. Bei Aufhebung von Entwässerungsmulden ist nachzuweisen, dass die Gebietsentwässerung weiterhin Entwässerungsmulden sichergestellt ist. 534 Unerwünschte Pflanzen Pflanzen, die krankheitsübertragend sind, gesundheitsgefährdend wirken oder die biologische Vielfalt bedrohen, dürfen nicht freigesetzt werden bzw. sind zu entfernen. Vgl. Art. 29 a des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 1 der Freisetzungsverordnung (FrSV). 54 Gefahrengebiete 34 541 Bauen in Gefahrengebieten

1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.