Art. 9 · Gestaltung und Einordnung
BZO Glattfelden · S. 8 · Original-PDF
1Alle Bauvorhaben haben durch ihre Ausmasse, Form und Massstäblichkeit sowie durch die Material- und Farbwahl die herkömmliche charakteristische Bausubstanz und damit die ländliche Erscheinung des Ortsbildes in seinen Grundzügen zu respektieren und zu wahren oder sinnvoll zu ergänzen.
2Alle Bauvorhaben haben sich hinsichtlich Gestaltung und Stellung gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzuordnen.
3Abweichungen von Abs. 1 sind nur zulässig, wenn durch die architektonische Gestaltung eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Bewilligungsbehörde kann zur Beurteilung einen Fachberater gemäss Art. 55 beiziehen.
3Vorbehaltlich Art. 8 Abs. 2.
4Mit Beschluss des Regierungsrats Nr. 1648 vom 5. Juni 1996 einstweilen von der Genehmigung ausgenommen, mit Beschluss des Regierungsrats Nr. 1388 vom 2. Juli 1997 nachträglich genehmigt. 3 Gemeinde Glattfelden
Bau- und Zonenordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.