Art. 37 · Näherbau
BZO Glattfelden · S. 14 · Original-PDF
1Reduziert sich der Gebäudeabstand zwischen Hauptgebäuden auf weniger als 3.50 m, so wird die Gebäudelänge unter Einbezug sämtlicher Gebäude einschliesslich dieser Gebäudeabstände gemäss § 28 ABV bestimmt.
2Vorbehalten bleiben die Bedingungen gemäss § 270 Abs. 3 PBG.
3Reduziert sich der Gebäudeabstand zwischen zwei Besonderen Gebäuden bzw. zwischen einem Besonderen und einem Hauptgebäude auf weniger als 2.00 m, so werden die benachbarten Gebäude zur Ermittlung der Gesamtlänge zusammengerechnet. Sind die Besonderen Gebäude offen ausgebildet, wobei die Durchsicht gewährleistet ist, oder beträgt deren grösste Höhe nicht mehr als 2.00 m, so kommt diese Regelung nicht zur Anwendung (vgl. Skizzen im Anhang).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.