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Art. 292 · im ersten Dachgeschoss, ein Dachvorsprung bis max. 30 cm als Fassadenschutz …

BZO Glattfelden · S. 16 · Original-PDF

PBG im ersten Dachgeschoss, ein Dachvorsprung bis max. 30 cm als Fassadenschutz sowie die Erleichterungen gemäss Abs. 5 und 6 (vgl. Skizzen im Anhang).

3Das Attikageschoss darf hangseitig fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf dieser Seite unter Einbezug des Attikageschosses die zulässige Gebäudehöhe eingehalten wird und seine Fläche nicht grösser wird als die eines Attikageschosses gemäss Abs. 2 (vgl. Skizzen im Anhang).

4Wird die maximal zulässige Gebäudehöhe unterschritten, so dürfen Brüstungen bei Flachdachbauten bis an das maximal zulässige hypothetische Schrägdachprofil heranreichen (vgl. Skizzen im Anhang).

5In Attikageschossen sind horizontale Auskragungen gestattet, soweit diese die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten und die ordentlichen Abstände einhalten. In diesem Fall kann eine Privilegierung im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG nicht geltend gemacht.

6Nebst Dachaufbauten sind in Attikageschossen feingliedrige, teilweise eingewandete und nicht fassadenbildende Terrassenüberdachungen bis maximal 40 % der Fläche der zugehörigen Dachterrasse erlaubt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.