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Art. 29 · Nutzweise
BZO Glattfelden · S. 12 · Original-PDF
1Es sind nur mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
2Betriebe mit unverhältnismässigem Verkehrsaufkommen sind stark störenden Betrieben gleichgestellt.
3Es gelten darüber hinaus Sonderbauvorschriften gemäss Art. 54. 7 Gemeinde Glattfelden
Bau- und Zonenordnung Zone für öffentliche Bauten öB
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.