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Art. 722

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 33 · Original-PDF

1Mit dem Inkrafttreten dieses Baureglements werden der Zonenplan, der Schutzzonenplan und das Baureglement vom 23. September 1993 sowie das Bauinventar vom März 1993 aufgehoben.

2Im weiterem werden die folgenden Pläne aufgehoben: Widerhandlungen Inkrafttreten Aufhebung bestehender Vorschriften - Gestaltungsrichtplan, Richtplanung „Zentrum Schönbühl“ vom 24. Mai 1982 - Überbauungsordnung „Verlängerung Bergackerweg (Fuss- und Radweg“ vom 18. August 1999 - Überbauungsordnung „Burgerfeld Schönbühl“ vom 3. Juli 1992/ rev. 15. März 2000 - Überbauungsplan „Staldenstrasse“ vom 8. Mai 1978 - Überbauungsplan „Holzgasse“ vom 8. Mai 1978 - Überbauungs- und Gestaltungsplan mit SBV „Dorniacker“ vom 31. Januar 1975/ rev. 11. November 1981 - Überbauungsplan „Etzmatten“ vom 31. August 1973 - Nutzungsrichtplan vom 2. Mai 1979

1Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012

2Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement Anhang A: Besondere Vorschriften zum Baureglement

1. Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)

ZöN Nr. Bezeichnung 1. Zweckbestimmung der Überbauung und Gestaltung 2. Baupolizeiliche Masse 3. Weiter Bestimmungen

ZöN A Kirche, Kirchgemeindesaal, Friedhof/Aufbahrungshalle ES ll Empfindlichkeitsstufe (ES)

1Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen der kirchlichen Gesamtanlage sind gestattet.

2Gebäudeabstand: min. 7 m

Gebäudehöhe: auf die bestehende Gebäudetypologie und die empfindliche Umgebungssituation abgestimmt

ZöN B Schulanlage, Primar- und Sekundarschule, Kindergarten, Zivilschutzanlage KP/BSA, Sportanlage, Parkplatz ES ll

1Zweckgebundene Erneuerungen und Erweiterungen unter Berücksichtigung der Gebäudetypologie und Gestaltungsgrundsätze der bestehenden Bauten sind gestattet.

2Grenzabstand: 1/2 Gebäudehöhe, min. 6 m

ZöN C Altes Schulhaus ES ll

1Zweckgebundene Erneuerungen und Erweiterungen sind gestattet.

2Gebäudehöhe und Grenzabstände gemäss WG3

ZöN D Werkhof, Feuerwehrmagazin, Turnhalle ES lll

1Zweckgebundene Erneuerungen und Erweiterungen sind gestattet. Neue Erweiterungsbauten haben sich in das bestehende Architekturkonzept einzupassen.

2Gebäudehöhe gemäss best. Gebäudetypologie

Grenzabstand: min. 6 m

ZöN E Kindergarten, Spielplatz ES ll

1Zweckgebundene Erneuerungen und Erweiterungen sind gestattet.

2Gebäudehöhe und Grenzabstand gemäss W1

ZöN F Kindergärten ES ll

1Gemäss bestehender Überbauungsordnung.

Zweckgebundene Erweiterungen der bestehenden

Bauten und Anlagen sind zulässig.

2Gebäudehöhe gemäss best. Gebäudetypologie Grenzabstand: min. 5 m

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement ZöN Nr. Bezeichnung 1. Zweckbestimmung der Überbauung und

Gestaltung 2. Baupolizeiliche Masse 3. Weiter Bestimmungen

ZöN G Fussballplatz, Klubhaus ES lll Empfindlichkeitsstufe (ES)

1Zweckgebundene Erweiterungen und Ausbauten

der bestehenden Anlage sind gestattet.

2Gebäudehöhe: max. 4 m

Grenzabstand: min. 5 m

ZöN H Waffenplatz Sand ES lll 1 Es sind militärische Bauten und Anlagen sowie

zivile öffentliche Bauten und Anlagen (Sportplätze,

Turnhallen, etc.) zugelassen. 2 Für militärische Bauten und Anlagen gelten die

Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Mili-

tärorganisation. Für Bauvorhaben dieser Art

sind frühzeitig mit der Gemeinde Randbedin-

gungen festzulegen.

Für zivile öffentliche Bauten und Anlagen gilt:

–Gebäudehöhe: max. 10 m,

–Grenzabstand: min. 6 m,

–Gebäudelänge, Gebäudetiefe und Gebäude-

abstand arealintern frei. 3 Bauten und Anlagen sind auf die bestehende

Umgebungssituation abzustimmen.

Wohngebiete in der Umgebung sind vor

Immissionen, die das gesunde Wohnen wesentlich

beeinträchtigen, zu schützen.

Es ist eine qualitätsvolle Umgebungs- und

Aussenraumgestaltung mit einer intensiven natur-

nahen Bepflanzung anzustreben.

ZöN I ARA-Regenrückhaltebecken ES lll

1Zweckgebundene Erweiterungen und Ausbauten

der bestehenden Anlagen sowie Einrichtungen im

allgemeinen öffentlichen Interesse sind gestattet.

2Gebäudehöhe: max. 4 m

Grenzabstand: min. 3 m

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement 2. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF)

ZSF Nr. Bezeichnung 1. Zweckbestimmung der Zone 2. Grundzüge der Überbauung 3. Weitere Bestimmungen

ZSF 1 Solbad ES ll Empfindlichkeitsstufe (ES) 1 Schaffung von Voraussetzungen, die der Solbadanlage eine zweckmässige Erweiterung ermöglichen und eine gute Einordnung in die bestehende Umgebungssituation sicherstellen. Sicherstellung einer rationellen, für das angrenzende Altersheim und Wohngebiet schonende Erschliessung. Sicherstellung einer qualitätsvollen Umgebungsund Aussenraumgestaltung.

2 Es gelten die baupolizeilichen Masse gemäss WG3. Gebäudeabstand und Gebäudelänge sind arealintern frei.

3 Bauten und Anlagen sind auf die bestehende Umgebungssituation abzustimmen. Die Verwendung von umweltschonenden Energieträgern ist anzustreben.

ZSF 2 Familiengärten ES lll 1 Die ZSF „Familiengärten“ ist für Schrebergärten bestimmt.

2 Zulässig sind gemeinsame Toilettenanlagen sowie Gartenhäuschen von max. 12 m2, inkl. Pergola max. 20 m2 und einer Gebäudehöhe bis 2.5 m.

ZSF 3 Reithalle ES lll 1 Die ZSF „Reithalle“ ist für den Reitsport bestimmt.

2 Zulässig sind zweckgebundene Bauten und Anlagen sowie Wohnraum für das dazugehörige Personal. Es gelten die folgenden baupolizeilichen Masse: Gebäudehöhe 7 m Gebäudelänge 60 m Gebäudetiefe 30 m Geschosszahl 2 Grünflächenziffer 20% Gebäudeabstand min. 7 m Bauabstand von Zonengrenze min. 4 m

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement 3. Zonen mit Planungspflicht (ZPP)

ZPP Nr. Bezeichnung Planungszweck Art und Mass der Nutzung Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze Weitere Bestimmungen

ZPP 1 Burgerfeld ES ll 1. 2. 3. 4. Empfindlichkeitsstufe (ES)

1Die ZPP ‚Burgerfeld‘ bezweckt die Schaffung einer Überbauung von städtebaulich hoher Qualität mit Wohnraum für „Wohnen im Alter“. Es sind auf die spezielle Situation innovative Überbauungslösungen anzustreben.

2Die ZPP ist für Wohnen sowie Dienstleistungs- und Gewerbenutzung bestimmt. Die Ausnützungsziffer beträgt min. 0.5 und max. 0.75. Der Anteil Dienstleistung/Gewerbe gemäss Art. 90 BauV darf 25% der realisierbaren BGF nicht überschreiten. Ladengeschäfte bis zu einer Nettoverkaufsfläche von 300 m2 sowie Cafeterias sind zugelassen. Die Gebäudelänge ist frei. Bei 4-geschossigen Flachdachbauten sind keine Attikas zugelassen. Bei Bauten mit Satteldach sind drei Vollgeschosse mit Dachausbau zulässig. Die Gebäudehöhe bei 4-geschossigen Bauten beträgt max. 13 m, bei 3-geschossigen Bauten mit Attika sowie bei Bauten mit Satteldach max. 11 m, gemessen ab der LyssStrasse.

3Die Überbauung ist nach einem einheitlichen Überbauungskonzept zu gestalten. Die Erschliessung der Parkplätze hat möglichst direkt ab der Lyss-Strasse zu erfolgen. Die Aussenräume sind klar aufzuteilen und öffentlichen und privaten Bereichen zuzuordnen.

4Die Gemeinde erlässt einen Richtplan über die ZPP Nr. 1, der das Erscheinungsbild als gestalterische Einheit der ZPP sicherstellen und die Nutzung festlegen soll. Er soll als Grobaussage die volumetrische Gestaltung der Überbauung und die entsprechende Erschliessung und Umgebungsgestaltung festlegen. Die Richtpläne der Gemeinde sind zu beachten. In der Umgebungsgestaltung sind Spielplätze gemäss Art.

46BauV vorzusehen.

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement ZPP Nr. Bezeichnung Planungszweck Art und Mass der Nutzung Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze Weitere Bestimmungen

ZPP 2 Gewerbepark ES lV 1. 2. 3. 4. Empfindlichkeitsstufe (ES)

1Die ZPP ‚Gewerbepark‘ bezweckt die Schaffung einer Gewerbeüberbauung mit einer auf das übergeordnete Verkehrssystem abgestimmten Nutzung und einer rationellen Erschliessung.

2Es gelten die Bestimmungen der Arbeitszone 2 mit einer maximalen AZ von 1.0, wobei die maximale Gebäudehöhe im Bereich entlang der Autobahn (im Mittel 100 m gemessen ab der eidgenössischen Baulinie) um 1.5 m erhöht werden kann.

3Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume sind aufeinander abzustimmen. Insbesondere sind der Übergangsbereich zur Landwirtschaftszone und die Fuss- und Radwegverbindung, die das Areal mit der Bushaltestelle Hindelbankstrasse und der Moosstrasse verbindet, sorgfältig zu gestalten. Eine zweckmässige Mehrfachnutzung der Parkierungsflächen ist anzustreben. Autoabstell- und Lagerplätze sind soweit möglich wasserdurchlässig zu gestalten.

4Die Problematik des Lärmschutzes ist speziell zu berücksichtigen, wobei auch Massnahmen zur Verminderung von Lärmreflexionen zu treffen sind.

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement ZPP Nr. Bezeichnung Planungszweck Art und Mass der Nutzung Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze Weitere Bestimmungen 1. 2. 3. 4. Empfindlichkeitsstufe (ES) ZPP 3 Zentrum 2 ES lll

1Die ZPP ‚Zentrum 2‘ bezweckt die Schaffung einer Überbauung von städtebaulich hoher Qualität.

2Die ZPP ist für das Wohnen sowie für Gewerbe- und Dienstleistungsbauten bestimmt. Ausgenommen sind Betriebe, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an Verkehr verursachen, insbesondere Einkaufszentren, Lagerbetriebe oder ähnliche. Die Wohnnutzung ist nur in nicht Lärm belasteten Bereichen zugelassen. Sie darf höchstens 50% der realisierbaren BGF betragen. Bei 4-geschossigen Flachdachbauten sind keine Attikas zulässig; die Gebäudehöhe beträgt max. 13.55 m ab der Solothurnstrasse gemessen. Bei Bauten mit Satteldach sind 3 Vollgeschosse mit Dachausbau zulässig; die Gebäudehöhe beträgt max. 11 m gemessen ab der Solothurnstrasse. Schaffung eines öffentlichen Platzes mit Kulturtreppe und Fusswegverbindung als kommunaler Begegnungs- und Aufenthaltsbereich.

3Die Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume sind aufeinander abzustimmen. Als Lärmabschirmung sind zur Strasse, Bahn und Autobahn Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe anzuordnen. Die Überbauung und die Erschliessung sind auf den Verkehrsrichtplan auszurichten. Es ist eine zweckmässige Bauetappierung anzustreben.

4Es wird auf den Richtplan „Zentrum 2“ vom 15. September 1999 verwiesen.

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement ZPP Nr. Bezeichnung Planungszweck Art und Mass der Nutzung Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze Weitere Bestimmungen

ZPP 41 Bahnhofstrasse ES lV 1. 2. 3. 4. Empfindlichkeitsstufe (ES) 1 Die ZPP ‚Bahnhofstrasse‘ bezweckt die Erstellung einer Gewerbeüberbauung sowie die Sicherstellung der Erschliessung des gesamten Areals.

2 Es gelten die Bestimmungen der Arbeitszone, wobei: - Ateliers und Einrichtungen für Gymnastik und körperliches Wohlbefinden sowie für die Aus- und Weiterbildung gestattet sind, - die Gebäudehöhenkote von 542.00 m.ü.M. nicht überschritten werden darf. Das Attika ist darüber hinaus gestattet. Silobauten im unmittelbaren Umgebungsbereich des bestehenden Gebäudes 1a sind zulässig, sofern sie das Gebäude 1a nicht überragen. Für alle Dachformen gilt maximal das Gebäudeprofil des Flachdachbaus mit Attika. Die Grünflächenziffer von min. 20% ist über die gesamte Fläche zu berechnen.

3 Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume sind aufeinander abzustimmen. Die Überbauung und die Erschliessung sind auf den kommunalen Verkehrsrichtplan auszurichten. Eine zweckmässige Mehrfachnutzung der Parkierungsflächen ist anzustreben.

4 Eine zweckmässige Bauetappierung ist anzustreben.

1Ergänzung gemäss Beschluss von 30.06.2014

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement ZPP Nr. Bezeichnung Planungszweck Art und Mass der Nutzung Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze Weitere Bestimmungen

ZPP 6 Gasthof ES III 1. 2. 3. 4. Empfindlichkeitsstufe (ES) 1 Die Erstellung einer zentrumsnahen Überbauung mit gemischter Nutzung unter Einbezug des „schützenswerten“ Gebäudes „Gasthof“. Zweckmässige Erschliessung.

2 Gemäss der Wohn- und Gewerbezone Gebäudehöhe: 11 m Geschosszahl: 3 Ausnützungsziffer: max. 0.85

3 Es ist dort Wohnnutzung zugelassen, wo durch geeignete Vorkehren eine gute Wohnqualität geschaffen werden kann. Die Überbauung innerhalb der Zone ist nach einem einheitlichen Überbauungskonzept zu gestalten. Eine zweckmässige Mehrfachnutzung der Parkierungsflächen für die motorisierten Verkehrsmittel ist anzustreben.

4 —

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement ZPP Nr. Bezeichnung Planungszweck Art und Mass der Nutzung Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze Weitere Bestimmungen

ZPP 7 Etzmatt ES ll 1. 2. 3. 4. Empfindlichkeitsstufe (ES) 1 Mit der ZPP ‚Etzmatt‘ werden Voraussetzungen für eine städtebaulich und gestalterisch gute sowie verdichtete Wohnüberbauung, die eine breite Streuung des Wohnund Hauseigentums erlaubt, geschaffen. Mit der Gestaltung der Aussenräume ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Überbauung zu gewährleisten.

2 Die ZPP ist für das Wohnen bestimmt. Der Wohnanteil muss mindestens 90% betragen. Die Ausnützungsziffer beträgt min. 0.5 und max. 0.75 Es sind 3 Vollgschosse zulässig. Zusätzlich sind Dachausbau oder Attikageschoss gestattet.

3 Die Überbauung ist nach einem einheitlichen Siedlungskonzept zu gestalten. Die Überbauung und die Erschliessung sind auf den Verkehrsrichtplan abzustimmen. Die Aussenräume sind in öffentliche und private Bereiche zu gliedern. Es sind Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze und Spielflächen zu integrieren. Mit der Gestaltung der Aussenräume ist eine intensive, naturnahe Durchgrünung der Überbauung zu gewährleisten. Oberirdisch dürfen einzig die Besucherparkplätze angeordnet werden. Ein Grüngürtel vom Urtenenbach gegen das Zentrum von Urtenen ist anzulegen. Er soll den Urtenenbach und die beiden Obstgärten am westlichen Ende der Etzmatte miteinander verbinden. Der Grüngürtel kann aus einer Hecke, einer Baum- oder Obstbaumreihe mit extensiv genutzter Wiese bestehen. Die Breite muss min. 6 m betragen.

4 Die Überbauung hat eine ausgewogene Mischung der Wohnungsgrössen sowie eine angemessene Anzahl Kleinund Familienwohnungen aufzuweisen.

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement ZPP Nr. Bezeichnung Planungszweck Art und Mass der Nutzung Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze Weitere Bestimmungen

ZPP 8 Carrefour ES IV 1. 2. 3. 4. Empfindlichkeitsstufe (ES) 1 Die ZPP ‚Carrefour‘ hat den Zweck, das bestehende JumboEinkaufszentrum im Sinne einer zeitgemässen Erneuerung ausbauen zu können.

2 Die ZPP ist für Verkauf und Gewerbe bestimmt. Es gelten die baupolizeilichen Masse der Arbeitszone 2. Das zulässige Mass der Nutzung, insbesondere der Verkaufsnutzung wird durch die Zuteilung eines Fahrtenkontingents von höchstens 6‘000 Fahrten pro Tag (DTV) und maximal 6780 m2 Verkaufsfläche beschränkt.

3 Neu- und Umbauten sind bezüglich Bauvolumen, Dachgestaltung, Farbgebung und Materialien aufeinander abzustimmen. Flachdächer sind zu begrünen. Gegenüber der WG-Zone und im Bereich offener Parkplätze ist eine angemessene Bepflanzung vorzusehen. Oberflächenwasser ist soweit möglich zu verdunsten oder zu versickern, allenfalls sind Rückhaltemassnahmen zu treffen. Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat über die Sandstrasse zu erfolgen. Zum Eigerweg mit Weiterführung zur Hindelbankstrasse ist eine direkte öffentliche Fuss- und Radwegverbindung sicherzustellen. Die Anbindung der ZPP Nr. 2 Gewerbepark ist im Rahmen der UeO sicherzustellen. Damit es durch das Vorhaben auf dem übergeordneten Strassennetz zu keiner übermässigen Spitzenbelastung kommt, ist die Wegfahrt aus dem Parkplatz zu drosseln und es sind ausreichend Parkplätze und Stauraum zu schaffen.

4 Die Finanzierung der Infrastrukturanlagen, die Fahrtenkontrolle und die Massnahmen bei einer allfälligen Überschreitung des Fahrtenkontingents sind in einem Vertrag zu regeln. Der Vertrag muss vor der Beschlussfassung über die ZPP unterzeichnet sein.

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement Genehmigungsvermerke

Mitwirkung vom 18. November bis 19. Dezember 2003 Vorprüfung vom 24. Juni 2004 Publikation im Amtsanzeiger Nr. 35 vom 27. Aug. + Nr. 36 vom 3. Sept. 2004 Publikation im Amtsblatt Nr. 36 vom 1. September 2004 Öffentliche Auflage vom 30. August – 29. September 2004 Einspracheverhandlungen vom 13. Oktober + 8. Dezember 2004 Erledigte Einsprachen 1 Unerledigte Einsprachen 1 Rechtsverwahrungen – Beschlossen durch den Gemeinderat am: 20. Juni 2005 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am: 20. Oktober 2005 Namens der Einwohnergemeinde Der Präsident Der Sekretär Sig. Sig. Max Mathys Hansjörg Lanz Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Urtenen-Schönbühl, 30 November 2005 Der Gemeindeschreiber: Sig. Hansjörg Lanz Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung

Gemäss Verfügung vom 23.03.2006

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement Anhang B

Grafische Darstellungen

1. Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund, Art. 23 GBR

1.1 Kleiner und grosser Grenzabstand

Der kleine Grenzabstand (kGa) wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen und bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand (gGa) wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. min. kGa min. kGa min. kGa beschattete Längsseite Schmalseite Schmalseite min. kGa min. kGa min. gGA min. gGa

Um festzustellen ob ein Bauvorhaben die reglementarischen Grenzabstände einhält, werden die minimal erforderlichen Abstände mit Vorteil als Flächen um den Grundriss des projektierten Gebäudes herum eingetragen. k G a kGa k G a kGa kGa besonnte Längsseite k a G G a k gGa besonnte Längsseite k G a gGa

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement 1.2 Grenzabstand von Fassaden mit Balkonen in Grenzabstand ausGrundriss kragend HG HG GH max. ...m Balkon Grenzabstand HG L B L F Parzellengrenze Grundriss Fassade L x 3H < 0.5 x L x GH B G F B

A    < 0.5 x A F
Fassade
(L    + L    ) 3H    > 0.5 x L   x GH

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.

B1 G F B2 B A > 0.5 x AF HG = Geschosshöhe LF = Fassadenlänge GH = Gebäudehöhe

HG HG HG GH

Balkon 1 Balkon LB1 L B2 Balkon 2 L F Parzellengrenze

LB = Balkonlänge AB = von Balkonen bedeckte Fassadenfläche = Balkonlänge x Geschosshöhe AF = Fassadenfläche = Fassadenlänge x Gebäudehöhe

Falls die Fassadenfläche zu mehr als 50% durch Balkone bedeckt wird, ist der Grenzabstand von der äusseren Brüstung (vorderkant äussere Balkonkonstruktionsteile) aus zu messen.

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement 1.3 Winkelbau kGA

kGA kGA kGA B

A gGA mittlere Abstandslinie Parzellengrenze Fläche A = Fläche B

Bemerkungen:

Der Grenzabstand und der Gebäudeabstand einer im Grundriss gestaffelten Gebäudeseite werden von der Linie des mittleren Abstandes dieser Gebäudeseite zur Grundstückgrenze aus gemessen;

Die mittlere Abstandslinie ist parallel zur massgebenden Grundstückgrenze zu ziehen und zwar derart, dass die über die Linie vorspringenden Grundrissflächen flächengleich sind mit den hinter der Linie liegenden Grundriss-Rücksprüngen (baufreie Flächen);

Die mittlere Abstandslinie darf in keinem Punkt die reglementarischen Grenz- oder Gebäudeabstände unterschreiten.

Einzelne Gebäudeteile oder Teile einer Gebäudegruppe können - auch auf der besonnten Längsseite - höchstens bis zu dem, von ihrer Ausdehnung berechneten, kleinen Grenzabstand an die Nachbargrenze heranreichen.

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement 2. Näherbaurecht, Art. 27 GBR

Unterschreitung der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch Bauteile. Gesamtheit der zulässigen Gebäudelänge 3.0 min. 6. 0 * 2.0 * mit Zustimmung des Nachbarn um 1/3 reduziert bestehend Erweiterung bewohnte Anbauten unbewohnte Anbauten

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement 3. Gebäudelänge (GL), Gebäudetiefe (GT), Art. 31 GBR

Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Länge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen. GT GT GT GT GL GT GT GT GT GL GT GL GT GL GT GT GT GT = Anbauten GL = G ebäudelänge = flächenmässig kleinstes umschriebenes Rechteck GT = G ebäudetiefe GT = Geb äudetiefe länger als die zulässige Gebäudetiefe

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement 4. Gebäudehöhe GH, Art. 32 GBR 4.1 Gebäudehöhe allgemein max. GH max. GH ax. GH ax. GH ax. GH m m m a a b b 4.2 Gebäudehöhe bei Bauten am Hang

HZ = Hangzuschlag max. GH + HZ max. GH + HZ N e ig u n g > 1 0 % max. GH + HZ

max. GH + HZ cc cc

dd dd

c c d d c c d d gewachsenes Terrain fertiges Terrain

50

Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement 4.3 Gebäudehöhe bei Fassaden mit Abgrabungen e e f f m ax. G H m ax. FH m ax. G H m ax. FH FH m ax. G H ax. G H m ax. m ax. ax. G H ax. G H m m

H m ax. F

4.4 Gebäudehöhe bei Gebäuden mit Flachdach

mit geschlossener Brüstung mit offener Brüstung (Geländer) max. GH

max. GH g g h h gewachsenes Terrain fertiges Terrain

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement 4.5 Gebäudehöhe bei Gebäuden mit Pultdach max. GH

max. GH i i j j gewachsenes Terrain fertiges Terrain

4.6 Gebäudehöhe bei gestaffelten Gebäuden m m n n k k l l

max. GH max. GH max. GH max. GH ... m Rücksprung min.

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement 5. Geschosszahl, Art. 34 GBR

Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn es im Mittel aller Fassaden bis oberkant Erdgeschoss gemessen den fertigen Boden um mehr als 1.2 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten, welche nicht mehr als 2/3 pro Fassadenbreite betragen, werden nicht angerechnet. OK Erdgeschoss A

A B fertiges Terrain OK Erdgeschoss C D fertiges Terrain

mittlere Höhe zwischen oberkant Erdgeschossfussboden und fertigem Boden = Flächen A + B + C + D Gebäudeumfang

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement 6. Attikageschoss, Art. 37 GBR1

Zulässige Attikageschossfläche und Anordnung nach Abs. 2 und 3 besonnte Längsseite m m A 1.5 1.5 B C 1.5 m 1.5 m m Lift 1.5 1.5 m 1.5 m Lift

1.5 m A 1.5 m B C

Attikageschoss Oberstes Vollgeschoss

A ≤ B + C

Mit nachbarlicher Zustimmung können bei gleicher Fläche bis zu 3 Seiten auf die darunterliegende Fassade gestellt werden.

1Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement 7. Einfriedungen (Art. 79 k EG ZGB) Parzellengrenze Grünhecken x 1.20. gewachsener Boden 5.00 m 1.20. x Parzellengrenze

x

1.20.

und Zäune gewachsener Boden x max. 3.00 m max. 3.00 m 1.00 m 3.00 m x 0.50

max. 3.50

8. Bäume und Sträucher (Art. 79 l Abs. 1 EG ZGB) Parzellengrenze Sträucher und dergleichen Niederstammobst- und Zierbäume Obstbäume andere Bäume

0 .50 m

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement Zusammenstellung der eidg. und kant. Erlasse Stand 2. September 2014

A. Bau- und Planungsrecht − Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) − Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) − Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG, SR 843) − Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (Geoinformationsgesetz, GeoIG, SR 510.62) − Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes vom 7. Februar 1978 (BSG 854.1) − Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG, BSG 724.1) − Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0) − Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (BewD, BSG 725.1) − Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV, BSG 721.1) − Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai 2011 (BMBV, BSG 721.3) − Verordnung über die kantonale Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen (BBKV) vom 23. August 1995 (BSG 725.211) − Verordnung über die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder vom 27. Oktober 2010 (OLKV, BSG 426.221) − Dekret über das Normalbaureglement vom 10. Februar 1970 (NBRN, BSG 723.13) − Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten vom 12. Februar 1985 (Baulandumlegungsdekret, BUD, BSG 728.1) − Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer von Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen vom 12. Februar 1985 (Grundeigentümerbeitragsdekret, GBD, BSG 732.123.44)

B. Strassenbau, Eisenbahnen und Luftfahrt − Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (SR 725.11) − Verordnung über die Nationalstrassen vom 18. Dezember 1995 (SR 725.111) − Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen im Kanton Bern vom 3. März 1961 (BSG 732.181) − Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) − Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) − Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG, SR 704) − Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 26. November 1986 (FWV, SR 704.1) − Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) − Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 (Eisenbahnverordnung, EBV, SR 742.141.1) − Bundesgesetz über die Anschlussgleise vom 5. Oktober 1990 (AnGG, SR 742.141.5) − Verordnung über die Anschlussgleise vom 26. Februar 1992 (AnGV, SR 742.141.51)

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement − Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0)

C. Wasser − Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) − Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) − Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG, BSG 821.0) − Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV, BSG 821.1) − Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG, BSG 752.41) − Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG, BSG 752.32) − Wasserversorgungsverordnung vom 17. Oktober 2001 (WVV, BSG 752.321.1) − Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (Wasserbaugesetz, WBG, BSG 751.11) − Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV, BSG 751.111.1) − Gesetz über See- und Flussufer vom 6. Juni 1982 (SFG, BSG 704.1) − Verordnung über See- und Flussufer vom 29. Juni 1983 (SFV, BSG 704.111)

D. Energie- und Leitungswesen − Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG, BSG 741.1) − Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2010 (KEnV, BSG 741.111) − Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, SR 734.0) − Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000 (VPeA, SR 734.25) − Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz RLG, SR 746.1)

E. Umweltschutz, Natur- und Heimatschutz − Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) − Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011) − Kant. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 14. Oktober 2009 (KUVPV, BSG 820.111) − Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (Störfallverordnung StFV, SR 814.012) − Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung vom 22. September 1993 (EV StFV, BSG 820.131) − Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA, SR 814.610) − Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA, SR 814.600) − Gesetz über die Abfälle vom 7. Dezember 1986 (AbfG, BSG 822.1) − Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV, BSG 822.111) − Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen vom 27. Juni 1990 (VBO, SR 814.076)

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement − Verordnung über Belastungen im Boden vom 1. Juli 1998 (VBBo, SR 814.12) − Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1) − Gesetz zur Reinhaltung der Luft vom 16. November 1989 (Lufthygienegesetz, BSG 823.1) − Verordnung über den Vollzug des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft vom 23. Mai 1990 (LHV, BSG 823.111) − Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) − Kant. Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV, BSG 824.761) − Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 24. März 2000 (SR 742.144) − Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV, SR 814.710) − Verordnung über den Umgang von Organisamen in der Umwelt vom 10. September 2008 (Freisetzungsverordnung FrSV SR 814.911) − Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0) − Gesetz über Jagd und Wildtierschutz vom 25. März 2002 (JWG, BSG 922.11) − Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF, SR 923.0) − Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) − Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV, SR 451.1) − Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 (VBLN, SR 451.11) − Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981 (VISOS, SR 451.12) − Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Auenverordnung, SR 451.31) − Verordnung über den Schutz der Hoch- und Uebergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Hochmoorverordnung, SR 451.32) − Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (WZVV; SR 922.32). − Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG, BSG 426.11) − Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV, BSG 426.111) − Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz vom 14. April 2010 (VIVS; SR 451.13) − Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft vom 5. November 1997 (LKV, BSG 910.112)

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement F. Land- und Forstwirtschaft − Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11) − Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht vom 21. Juni 1995 (BPG, BSG 215.124.1) − Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz LwG, SR 910.1) − Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG, BSG 910.1) − Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen vom 16. Juni

1997 (VBWG, BSG 913.1)
− Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen vom 5.
November 1997 (VBWV, BSG 913.111)

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.

− Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz WaG, SR 921.0) − Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG, BSG 921.11) − Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV, BSG 921.111)

G. Gewerbe, Arbeitnehmerschutz − Gesetz über Handel und Gewerbe vom 4. November 1992 (Gewerbegesetz, HGG, BSG 930.1) − Verordnung vom 24. Januar 2007 über Handel und Gewerbe (HGV, BSG 930.11) − Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG, BSG 935.11) − Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV, BSG 935.111) − Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, SR 822.11) − Gesetz über die Arbeit, Betriebe und Anlagen vom 4. November 1992 (ABAG, BSG 832.01) − Verordnung über die Arbeit, Betriebe und Anlagen vom 19. Mai 1993 (ABAV, BSG 832.011)

H. Feuerpolizei − Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG, BSG 871.11) − Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV, BSG 871.111) − Gebäudeversicherungsgesetz vom 9. Juni 2010 (GVG; BSG 873.11) − Gebäudeversicherungsverordnung vom 27. Oktober 2010 (GVV; BSG 873.111)

I. PRIVATES BAU- UND PFLANZENRECHT − Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) − Einführungsgesetz zum Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 28. Mai 1911 (EGzZGB, BSG 211.1)

K. MILITÄR, ZIVILSCHUTZ − Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10)

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement − Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen vom 13. Dezember 1999 (MPV, SR 510.51) − Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes vom

14. Dezember 1998 (VILB, SR 172.010.21)
− Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober
2002 (BZG, SR 520.1)

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.

− Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 2003 (ZSV, SR 520.11)

L. GEMEINDEWESEN − Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG, BSG 170.11) − Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111) − Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG, BSG 170.12) − Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Regionalkonferenzen (RKV, BSG 170.211) − Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV, BSG 170.212) − Bundesgesetz über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 (SR 901.0)

M. VERFAHREN; RECHTSPFLEGE − Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) − Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963 (SR 173.110.3) − Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. November 2006 (SR, 173.110.47) − Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) − Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21) − Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) − Enteignungsgesetz vom 3. Oktober 1965 (EntG, BSG 711.0) − Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom 27. November 2000 (FILAG, BSG 631.1) − Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich vom 22. August 2001 (FILAV, BSG 631.111) − Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Naturschutz vom 24. Oktober 2007 (EV NFA Naturschutz, BSG 631.120) − Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Strukturverbesserung vom 24. Oktober 2007 (EV NFA Strukturverbesserung, BSG 631.121) − Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wald vom 24. Oktober 2007 (EV NFA Wald, BSG 631.122) − Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wasserbau vom 24. Oktober 2007 (EV NFA Wasserbau, BSG 631.123)

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GENEHMIGUNG

Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl

Zonenplanänderung «Jordi-Tröhler, Oberdorf/Bahnhof Urtenen» Anhang A: Besondere Vorschriften zum Baureglement

Ergänzung Baureglement

Änderungen rot dargestellt

23. Juni 2016 ecoptima Spitalgasse 34, Postfach 5965, 3001 Bern

Tel. 031 310 50 80 Fax 031 310 50 81

info@ecopitma.ch www.ecoptima.ch

Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement Anhang A: Besondere Vorschriften zum Baureglement

1. Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) unverändert

2. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) unverändert

3. Zonen mit Planungspflicht (ZPP)

ZPP Nr. Bezeichnung Planungszweck Art und Mass der Nutzung Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze Weitere Bestimmungen

ZPP 1 - ZPP 8 unverändert 1. 2. 3. 4. Empfindlichkeitsstufe (ES)

2

Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement ZPP Nr. Bezeichnung Planungszweck Art und Mass der Nutzung Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze Weitere Bestimmungen

ZPP 9 Bahnhof Urtenen ES ll 1. 2. 3. 4. Empfindlichkeitsstufe (ES)

1Die ZPP ‚Bahnhof Urtenen‘ bezweckt eine städtebaulich und gestalterisch überdurchschnittliche, verkehrsarme verdichtete Wohnüberbauung, die Sicherstellung des Bahnhofsausbaus mit einer Personenunterführung RBS und die Fusswegverbindung zum Kirchgässli.

2Die ZPP ist für das Wohnen bestimmt. Vorbehalten bleiben Bauten und Anlagen zum RBS-Bahnhof Urtenen. Die Geschossflächenziffer oberirdisch beträgt min. 0.6 und max. 0.7. An die Geschossflächenziffer gemäss Art. 28 BMBV werden alle Geschossflächen angerechnet, die das massgebende Terrain gemäss Art. 1 BMBV um mehr als 60 cm überragen. Zulässig sind 2 Vollgeschosse mit Attika. Das Attika darf auf drei Seiten jedoch nicht auf der Westseite auf die Fassadenfluchten des darunterliegenden Geschosses gebaut werden. Auf der vierten Seite ist ein Abstand von mindestens 4.0 m zur Fassadenflucht des darunterliegenden Geschosses einzuhalten, wobei die Geschossfläche des Attikas maximal 70 % des darunterliegenden Vollgeschosses betragen darf. Die maximal zulässige Gebäudelänge und –breite sowie die Gesamthöhe gemäss Art. 12-14 BMBV richten sich nach einer zweckmässigen Bebauung. Der minimale Grenzabstand für Hauptbauten beträgt 4 m. Der Abstand zum geplanten Perron mit Treppenanlage des RBS beträgt mind. 2.5 m.

3Die Überbauung ist nach einem einheitlichen Bebauungskonzept zu gestalten. Mit der Gestaltung der Aussenräume ist eine naturnahe Durchgrünung der Überbauung mit Grünflächen und Bäumen zu gewährleisten. Areal intern ist auf Parzelle Nr. 802 von der Westseite (Kirchgässli) zum Bahnhof Urtenen ein 2 m breiter Zugangsweg für Fussgänger sicherzustellen. Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Oberdorfstrasse. Mind. 8 Besucherparkplätze sind dauernd sicherzustellen. Diese dürfen oberirdisch angeordnet werden. Das interne Wegenetz ist auf die Erschliessung des Bahnhofs Urtenen abzustimmen sowie teilweise für Velos befahrbar und öffentlich zugänglich zu machen. Die Erstellung von ca. 20 öffentlichen Zweiradabstellplätzen ist im südlichen Bereich bei der Arealzufahrt zu ermöglichen. Die Fusswegverbindung von der Parzelle Nr. 802 zum Kirchgässli ist bei gegebenem öffentlichem Interesse durch die Gemeinde zu realisieren.

3

Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement

4Sofern Neubauten nicht an einen Wärmeverbund angeschlossen werden oder Grundwasser als Primärenergieträger verwendet wird, dürfen maximal 25 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasseraufbereitung mit nicht erneuerbarer Energie gedeckt werden.

Genehmigungsvermerke

Mitwirkung vom

26. Oktober - 26. November 2015
Vorprüfung vom
31. März 2016

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.

Publikation im amtlichen Anzeiger vom 13. und 20. Mai 2016 Publikation im Amtsblatt vom

18. Mai 2016
öffentliche Auflage vom
13. Mai - 13. Juni 2016
Einspracheverhandlungen vom
17. Juni 2016

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.

Erledigte Einsprachen 1 Unerledigte Einsprachen 1 Rechtsverwahrungen 1 Beschlossen durch den Gemeinderat am 20. Juni 2016 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 23. Juni 2016 Namens des Gemeinderates Der Präsident Der Sekretär Hansueli Kummer Hansjörg Lanz Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Urtenen-Schönbühl, Der Gemeindeschreiber: Hansjörg Lanz Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung

4

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.