← BZO Urtenen-Schönbühl · Inhaltsverzeichnis

Art. 69

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 32 · Original-PDF

1Im Baubewilligungsverfahren obliegen ihm: Bauverwalter - die vorläufige Prüfung der Baugesuche und Profile auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf offenkundige materielle Mängel; er trifft gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen (Art. 17 ff BewD), - die Einholung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, - die Verfügung des Verfahrensprogramms gemäss Art. 6 KoG, - die Bekanntmachung und öffentliche Auflage der Baugesuche (Art. 25 ff BewD), - die Antragstellung an die Baukommission im ordentlichen Baubewilligungsverfahren, resp. an den Baukommissionspräsidenten im kleinen Baubewilligungsverfahren.

2Im Baupolizeiverfahren obliegen dem Bauverwalter: - die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der Ausführung von Bauvorhaben, - die Durchführung der im Baubewilligungsdekret vorgeschriebenen Baukontrollen (Art. 47 BewD), - die Verfügung der Baueinstellung und, sofern es die Verhältnisse erfordern, eines Benützungsverbotes, - die Überprüfung des Gemeindegebietes auf widerrechtliche Ablagerungen, - die Betreuung der raumplanerischen Aufgaben der Gemeinde.

32

Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement F Widerhandlungen; Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.