Art. 571
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 23 · Original-PDF
1Das Schutzziel ist die Erhaltung der heutigen Struktur mit ihren Funktionen für die Landwirtschaft und als prägender Hintergrund für das Siedlungsgebiet.
2Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften gewährleistet.
3Bauten und Anlagen sind nur zugelassen, wenn sie nach ihrem Zweck einen Standort in der Schutzzone erfordern, im öffentlichen Interesse liegen sowie die Landschaft und die Aussicht nicht beeinträchtigen.
4Erholungseinrichtungen haben im besonderen Mass auf die landwirtschaftlichen Anforderungen Rücksicht zu nehmen. Das gleiche gilt für Lenkungsmassnahmen der Erholungsnutzung (wie feste Zäune, usw.)
5Niederstammobstanlagen, welche nicht nur der Selbstversorgung dienen, sind bewilligungspflichtig. Für die Beurteilung ist neben den üblichen Fachstellen auch die Schweizerische Zentrale für Obstbau Öschberg beizuziehen.
6Beerenkulturen sind nur als ergänzender Betriebszweig (max. 1 ha pro Betrieb) zugelassen.
7Feste Treibhäuser, Treibbeet und ähnliche Anlagen (nicht temporäre Plastiktunnel, usw.) sind nur auf einer Fläche von max. 2 Aren für die Selbstversorgung und den Direktverkauf zugelassen. Sie dürfen weder das Ortsnoch das Landschaftsbild beeinträchtigen. Dabei sind allfällige, notwendige Gestaltungsmassnahmen (kaschieren) festzulegen.
8Terrainveränderungen sind nur zugelassen, sofern die Schutzziele und Erholungsmöglichkeiten nicht geschmälert werden.
9Nicht zugelassen sind insbesondere: Landschaftsschutzgebiet Seeeinschlag LSG 1 - Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, - Aufforstungen (inkl. Waldrandbegradigungen), - Baumschulen, - Campingplätze, - das Aufstellen von Reklamevorrichtungen, - Freileitungen, - Materialstapelungen und die Aussicht störende Einfriedungen, - Verkehrsanlagen, welche nicht der land- und forstwirtschaftlichen Erschliessung oder dem Unterhalt des Schutzgebietes dienen.
1Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012
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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement
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