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Art. 55

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 22 · Original-PDF

1Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Baupolizeibehörde und der Archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen.

2Im Perimeter der archäologischen Schutzgebiete dürfen Bauvorhaben und Terrainveränderungen aller Art erst nach Zustimmung des Archäologischen Dienstes des Kantons Bern durchgeführt werden.

Art. 55a3

1Die Aussichtspunkte A Bubenloo, Tannholz, Gume und Flüeli sind geschützt. Ziel ist die Erhaltung der ungestörten Aussicht aus ruhiger Lage auf Schönbühl und Urtenen sowie in die weitere Umgebung und in die Ferne. Es darf nichts unternommen werden, was die ruhige Lage und/oder die Aussicht beeinträchtigt oder behindert.

2Der Aussichtspunkt B Reckholler ist geschützt. Ziel ist die Erhaltung von Sichtbeziehungen auf Schönbühl und Urtenen sowie in die Umgebung und in die Ferne (Horizont). Bei einer Bebauung in der näheren Umgebung sind mit einer angepassten Bauweise (Gebäudehöhe- und -Länge, Gebäudeabstände, Dachform und Umgebungsgestaltung) Durchblicke, insbesondere zur Kirche und die Aussicht in die Ferne zu ermöglichen.

3Die Gemeinde sorgt für den Zugang zu den Aussichtspunkten und an geeigneten Stellen für eine einfache Einrichtung mit Sitzbänken und evtl. Panoramatafeln, Abschrankungen, etc.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.