← BZO Urtenen-Schönbühl · Inhaltsverzeichnis

Art. 48

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 20 · Original-PDF

1Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung (UeO) voraus. Vor deren Erlass dürfen in der Regel nur Bauvorhaben bewilligt werden, die den Planungszweck nicht beeinträchtigen; vorbehalten bleibt Art. 93 BauG.

2Planungszweck, Art und Mass der Nutzung und die Gestaltungsgrundsätze sind in besonderen Vorschriften im Anhang A aufgeführt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.