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Art. 48
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 20 · Original-PDF
1Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung (UeO) voraus. Vor deren Erlass dürfen in der Regel nur Bauvorhaben bewilligt werden, die den Planungszweck nicht beeinträchtigen; vorbehalten bleibt Art. 93 BauG.
2Planungszweck, Art und Mass der Nutzung und die Gestaltungsgrundsätze sind in besonderen Vorschriften im Anhang A aufgeführt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.