Art. 44
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 19 · Original-PDF
1Die ländliche Dorfzone ist eine gemischte Zone für Landwirtschaft, Gewerbe und Wohnen. Neue Wohn- und Gewerbebauten dürfen den Charakter der landwirtschaftlichen Siedlung weder ästhetisch noch funktionell stören. Gewerbe, welche das Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zugelassen.
2In der ländlichen Dorfzone sind die Elemente der traditionellen Bauweise, die Fassaden- und Dachgestaltung, die Strassenraum- und Platzverhältnisse sowie die raumbildende Bepflanzung zu erhalten. Baumaterialien und Farben sind auf die traditionelle Bauweise abzustimmen.
3Die Gestaltungsfreiheit im Sinne von Art. 75 BauG ist ausgeschlossen.
4Für Bauvorhaben mit Auswirkungen auf das Ortsbild in der ländlichen Dorfzone wird eine Bauvoranfrage empfohlen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.