Art. 40
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 17 · Original-PDF
1Die Zonen- und Gebietsvorschriften bestimmen die Art der Nutzung resp. die Nutzungsbeschränkungen.
2Sie legen das Mass und die Bedingungen der zulässigen baulichen Nutzung fest.
Art. 40a1
1Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen.
2Unter Art. 40a Abs. 3 bis 7 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können.
3Antennen sind in erster Linie in den Arbeitszonen «ArbZ1», «ArbZ2» und anderen Zonen, die vorwiegend der Arbeitsnutzung vorbehalten sind (Zone für öffentliche Nutzungen [ZöN], Zone für Sport- und Freizeitanlagen [ZSF], Zonen mit Planungspflicht [ZPP] Nrn. 2, 4 und 8), zu erstellen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen.2
4Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.
5In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und sind unauffällig zu gestalten.3
6Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets über die Parabolantennen4 sowie die Vorschriften des Gemeindebaureglements über die Schutzgebiete und Schutzobjekte5 bleiben vorbehalten. Antennenanlagen
1Ergänzung gemäss Beschluss von 8.04.2008
2Ergänzung gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 19. März 2012 (1C_449/2011 / 1C_451/2011)
3Ergänzung gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 19. März 2012 (1C_449/2011 / 1C_451/2011)
4Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Dekretes über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.19)
5Art. 52a hienach
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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement
7Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich im Übrigen nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
D2 Bauzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.