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Art. 3
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 3 · Original-PDF
1Im Verhältnis unter Nachbarn sind die Eigentumsbeschränkungen, namentlich die Bau- und Pflanzabstände des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Bernischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch, insbesondere Art. 79 ff EG ZGB, zu beachten (vgl. Anhang B).
2Die Vorschriften des Baureglements sind zwingend und können durch private Vereinbarungen nur geändert oder aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.