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Art. 26
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 11 · Original-PDF
1Den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen wie private Wege, Strassen, Parkplätze und dgl. haben einen Grenzabstand von 0.5 m, Schwimmbecken einen solchen von 2 m einzuhalten. Sie sind so anzulegen, dass weder durch ihre Benützung noch durch ihren Unterhalt nachteilige Einflüsse (Tauwasser, Abgase, Lärm, Unfallgefahr) auf die Nachbargrundstücke entstehen.
2Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen die in Abs. 1 genannten Bauten und Anlagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.