Art. 9 · Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
BZO Dietlikon · S. 7 · Original-PDF
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 1 Bauliche Veränderungen an Bauten, Anlagen und Umschwung sowie Aussenrenovationen gewährleisten eine gute Gesamtwirkung im Ortsbild. Bezüglich Stellung, Proportionen, Gestaltung (Fassade, Dach, Umgebung), Farbgebung und Materialisierung sowie architektonischer Qualität werden besonders hohe Anforderungen gestellt. Die Bewilligungsinstanz kann ein detailliertes Farb- und Materialkonzept verlangen. Dachgestaltung 2 Hauptgebäude haben in der Regel Satteldächer mit ortsüblicher Neigung aufzuweisen. Die Hauptfirstrichtung muss parallel zur Hauptfassade verlaufen. Für Besondere Gebäude sind auch Pult- und Schleppdächer zulässig. Bedachungsmaterialien 3 Als Bedachungsmaterial sind in der Regel Ziegel zu verwenden. Die Farbgebung ist der baulichen Umgebung anzupassen. Für besondere Gebäude können auch andere Bedachungsmaterialen zur Anwendung kommen. Dacheinschnitte und Quergiebel 4 Dacheinschnitte sind nicht zugelassen. Quergiebel und Kreuzfirste, welche nicht den Vorschriften über Dachaufbauten unterstehen, sind auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Gebäudeseite gestattet. Balkone 5 Bei einer nachweislich guten Gestaltung und Einordnung sowie zurückhaltenden Erscheinung sind Balkone und Loggien zulässig. Kamine und technisch bedingte Aufbauten 6 Kamine und technisch bedingte Aufbauten sind zurückhaltend zu gestalten. Sie sind in den Baugesuchsplänen auszuweisen. Keller, Garagen 7 Kellergeschosse und Garagen dürfen nur in Ausnahmefällen in voller Höhe in Erscheinung treten. Gemeinde Dietlikon, OE Raum, Umwelt + Verkehr, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon 7 Tel.: 044 835 82 30, Mail: ruv@dietlikon.org, www.dietlikon.ch Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon Vorgärten und Einfriedungen 8 Die traditionellen Vorplätze, Vorgärten und deren Einfriedungen an Strassen, Wegen und Plätzen sollen weitgehend erhalten bleiben bzw. wieder hergestellt werden. Sie sind bei Umbauten oder Neubauten möglichst zu übernehmen. Die Baubehörde kann die Umwandlung bestehender Vorplätze und Gärten in Fahrzeugabstellplätze untersagen. Umgebungsplan 9 Der mit dem Baugesuch einzureichende Umgebungsplan muss verbindliche Angaben über Bodenbeläge sowie Lage, Form und Materialisierung der Einfriedungen, über die Bepflanzung und die Terraingestaltung enthalten. Parkplätze
10Fahrzeugabstellplätze, Garagen und deren Zufahrten sind sorgfältig in die Umgebung einzugliedern und dürfen nicht störend in Erscheinung treten. Reklamen
11Werbeformen dürfen den Charakter von Bauten und Aussenräumen nicht beeinträchtigen. Es sind nur betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form gestattet. Brennbare Aussenwände
12Für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden ist die Vorschrift über die Abstandsverschärfung (§ 14 BBV II) nicht anwendbar. Besseres Ergebnis
13Sofern nachweislich wichtige Gründe vorliegen und gesamthaft ein besseres Ergebnis als nach der Regelbauweise erzielt wird sowie der Zonenzweck gewahrt bleibt, sind von den vorgehenden Gestaltungsgrundsätzen abweichende Anordnungen möglich. Solche Erleichterungen bedingen zwingend ein Fachgutachten gemäss Art. 11.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.