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Art. 7 · Bezeichnete Gebäude

BZO Dietlikon · S. 6 · Original-PDF

1 Die im Kernzonenplan bezeichneten Gebäude sind möglichst zu erhalten. Interventionen 2 Die bezeichneten Gebäude dürfen – unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 3 BZO – umgebaut, geringfügig erweitert oder ersetzt werden. Ersatzbauten haben das Ausmass des bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens zu übernehmen. Standort, Stellung, Form und Erscheinung sind unabhängig von Abstandsvorschriften zu wahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn durch den gesicherten Ersatzbau eine mindest gleichwertige ortsbauliche Situation geschaffen wird. Offensichtlich nachträglich angebaute, nicht erhaltenswerte Gebäudeteile können entfernt werden. Abweichungen 3 Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes liegt. 6 Gemeinde Dietlikon, OE Raum, Umwelt + Verkehr, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon

Tel.: 044 835 82 30, Mail: ruv@dietlikon.org, www.dietlikon.ch Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon Übrige Gebäude 4 Die übrigen bestehenden Bauten dürfen wieder aufgebaut, umgebaut oder durch Neubauten nach Art. 8 ersetzt werden. Bei Umbauten kann das Gebäudevolumen einmalig um bis zu 10% erweitert werden, soweit dies wohnhygienische oder ortsbauliche Gründe erfordern und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Erleichterungen 5 Erweiterungen von bestehenden Bauten sowie Ersatzbauten unterliegen, unter Vorbehalt der Abparzellierung und von Art. 8 Abs. 1, keiner Ausnützungsbeschränkung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.