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Art. 38 · Geschlossene Überbauung
BZO Dietlikon · S. 18 · Original-PDF
Geschlossene Überbauung Die geschlossene Überbauung von Hauptgebäuden ist, wo die Bauordnung nichts anderes bestimmt, und wo der Nachbar zustimmt, bei gleichzeitiger Erstellung der Hauptgebäude bis zur Gesamtlänge der zonengemässen Gebäudelänge zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.