Art. 3.4
BZO Baureglement Weinfelden · S. 22 · Original-PDF
3.4. Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
§ 24 Absatz 1 PBV Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: 1. ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1⁄3 der Länge um maximal 1.50 m. Genehmigungsexemplar Baureglement Weinfelden Seite 23 4. Längenmasse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.